Stichwort: Wohnraummietrecht

I. Sachverhalt

Der Beklagte mietete eine Eigentumswohnung des Klägers. In dem von den Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Das Mietverhältnis endete einvernehmlich. Der Beklagte gab nur einen Wohnungsschlüssel zurück. Nachdem der Kläger die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft darüber informiert hatte, dass der Beklagte den Verbleib des zweiten Schlüssels nicht darlegen könne, verlangte er einen Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 Euro für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang zu beauftragen. Der Kläger hat den verlangten Betrag nicht gezahlt. Die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht.

II. Entscheidung

Hat ein Mieter einen zu einer Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssel verloren, kommt eine Pflicht zum Schadensersatz für die Erneuerung der Anlage nur dann in Betracht, wenn die Anlage tatsächlich ausgewechselt wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.03.2014, Az.: VIII ZR 205/13. Die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren habe, könne zwar auch die Kosten des Austausches der Schließanlage umfassen, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich sei. Ein Vermögensschaden liege insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden sei. Daran fehle es hier.

III. Praxistipp

Die Schließanlage muss vollständig erneuert werden, um einen Schadensersatzanspruch i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB zu begründen. Eine Absicht führt nicht dazu, den Zustand wiederherzustellen, der vorliegen würde, wenn der zum Ersatz verpflichte Umstand nicht eingetreten ist.