Dem Kläger gehört eine Eigentumswohnung im ersten Obergeschoss eines 1966 errichteten Gebäudes. Die darüber liegende Wohnung der Beklagten war zum Zeitpunkt des Erwerbs der Kläger im Wohnzimmer und im Flur mit Teppichboden ausgelegt. Nach dem Auszug der langjährigen Mieter der Beklagten wurde der Teppichboden seitens der neuen Mieterin im Wohnzimmer durch Laminat und im Flur durch Fliesen ersetzt. Der neue Belag wurde jeweils auf einer Schallschutzmatte auf dem ursprünglich vorhandenen Parkettfußboden verlegt. In den übrigen Räumen befindet sich unverändert ein Fliesenbelag.

Die Kläger machen geltend, seit der Entfernung des Teppichbodens komme es in ihrer Wohnung zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Tritt- und Luftschall. Sie verlangen von den Beklagten, dass diese ihre Wohnung mit einer verbesserten Trittschalldämmung versehen und dazu näher bezeichnete Maßnahmen durchführen.

 

I.              Entscheidung

Das – sachverständig beratene – Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger auf Verbesserung des Trittschallschutzes nach § 1004 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG. Die von der Wohnung der Beklagten ausgehenden akustischen Beeinträchtigungen bewegten sich in dem Bereich der DIN 4109 in der Ausgabe von 1962. Der Austausch der Fußbodenbeläge habe zudem zu einer wesentlichen Verbesserung der Trittschalldämmung im Vergleich zu dem Zustand geführt, der bei der Errichtung des Gebäudes bestanden habe. Dass die Kläger bei dem Erwerb ihrer Wohnung aufgrund des seinerzeit in der Wohnung der Beklagten verlegten Teppichbodens davon ausgegangen seien, das Haus sei nicht hellhörig, führe nicht dazu, dass die Beklagten in Zukunft an diesem Belag festhalten müssten. Der Anspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Lästigkeit der in der Wohnung der Kläger wahrnehmbaren Geräusche begründet.

Maßstab für die sich zwischen den Wohnungseigentümern hinsichtlich des Schallschutzes ergebenden Pflichten ist § 14 Nr. 1 WEG, so der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.06.2012, Az.: V ZR 195/11. Danach ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen – wozu nach allgemeiner Auffassung auch der Oberbodenbelag gehört (vgl. BayObLG, NJW-RR 1994, 598, 599; OLG Hamm, ZMR 2001, 842; Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 5 Rn. 17; Hogenschurz, MDR 2003, 201) – nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Ein Verstoß gegen die in § 14 Nr. 1 WEG geregelten Pflichten, bei dessen Vorliegen der nachteilig betroffene Wohnungseigentümer sowohl nach § 15 Abs. 3 WEG als auch nach § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen kann (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 747, 748; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 14 Rn. 42 sowie § 15 Rn. 43), ist indes nicht gegeben.

Die Prüfung des Bundesgerichthofes beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des Nachteils zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2004 – V ZB 22/04, BGHZ 160, 354, 360 f.; BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 – I ZR 176/08, NJW-RR 2011, 117, 118 Rn. 20 – jew. mwN).9

Für die Beurteilung des Rechtsstreites sind die Schallschutzwerte der DIN 4109 heranzuziehen. Zwar werden durch die Regelung lediglich – zudem rechtlich unverbindliche (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 – VII ZR 184/97, BGHZ 139, 16, 19 f. mwN) – Mindestanforderungen bezeichnet, die zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen an den Schallschutz im Hochbau gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 – VII ZR 45/06, BGHZ 172, 346, 352 Rn. 25).

 

II.            Praxistipp

Der DIN 4109 kommt ein erhebliches Gewicht zu, soweit es um die Bestimmung dessen geht, was die Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luft- und Trittschall zu dulden haben.