Stichwort: Verbraucherrecht

I. Sachverhalt

Die Beklagten ließen vier Reihenhäuser errichten. Ein Teil des Honorars wurde in bar ohne Quittung bezahlt. Der Beklagte übergab dem Geschäftsführer der Klägerin € 2.300 .- in bar. Weitere € 2.700.- übergab er in bar an den Architekten mit dem Auftrag, diesen Betrag an die Klägerin auszuzahlen.  Nachdem der Bau der Reihenhäuser abgeschlossen worden ist, haben die Beklagten die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Mängel der Arbeiten der Klägerin erklärt.

II. Entscheidung

Ist vereinbart, dass die Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig und kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen aus Leistungskondiktion verlangen, OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2013 – 1 U 24/13.

III. Praxistipp

Es lohnt sich nicht, die auf die Rechnung entfallende Umsatzsteuer nicht zu bezahlen, denn wer bewusst gegen ein Verbotsgesetz verstößt, verdient keinen Schutz vor den Folgen des Verstoßes, sondern würde durch einen solchen Schutz gerade unbillig. Die Zubilligung eines Anspruches würde der Missbilligung der Schwarzarbeit, die der Gesetzgeber durch die verschiedenen Tatbestände im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum Ausdruck gebracht hat, widersprechen. Sie würde der Schwarzarbeit einen Teil ihres Risikos nehmen, indem der Anbieter trotz des Gesetzesverstoßes die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch nehmen könnte, um eine Gegenleistung durchzusetzen. Der Abschreckungseffekt, der durch die Kombination öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Sanktionen erreicht werden kann, würde so minimiert.

Das Gericht hat allerdings die Revision zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.