Das Stimmrecht in einer Wohnungseigentümerversammlung eines Wohnungseigentümers, der mit seinem Beitrag im Rückstand ist, kann nicht ausgeschlossen werden.

In der Teilungserklärung, die zur der Wohnungseigentumsbildung geführt hat, wurde beschlossen, dass ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen länger als einem Monat im Verzug ist, von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung und der Abstimmung in der Versammlung ausgeschlossen ist.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2010 – V ZR 60/10 entschieden, dass ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden kann und ihm kann auch nicht das Stimmrecht entzogen werden. Obwohl das Wohnungseigentumsrecht den Eigentümern bei der Gestaltung ihres Innenverhältnisses der Gesetzgeber weit gehend freie Hand eingeräumt hat, geht die Gestaltungsfreiheit allerdings nicht so weit einen der Wohnungseigentümer von der Mitwirkung auszuschließen. Die Mitwirkungsmöglichkeiten des Wohneigentümers und der Ausschluss des Stimmrechts verbieten sich deshalb, da der Wohnungseigentümer ein Mindestmaß an Mit- wirkungsrechten haben muss. Unabhängig von der finanziellen Seite, gibt es im Innenverhältnis auch weitere Bereiche, die gemeinschaftlich geregelt werden müssen und wo der säumige Wohnungseigentümer seinen Beitrag leisten muss. Der Bundesgerichtshof differenzierte daher zwischen einem Kernbereich, der dem Eigentümer immer zusteht und einem erweiterten Bereich, der nicht so entscheidend ist.

Allerdings wird in dieser Entscheidung auch deutlich gemacht, dass die Ungültigkeit des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft nur dann vorliegt, wenn sich die Mitwirkung des ausgeschlossenen und säumigen Wohnungseigentümers konkret auf das Ergebnis ausgewirkt hat. Dies ist allerdings auch wiederum abhängig von der konkreten Verteilung der Stimmrechte, denn hier gibt es zwischen dem Kopfprinzip – jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme pro Wohnung – oder dem Prinzip der anteiligen Quadratmeter an der gesamten Wohnfläche, oder Kombinationsmöglichkeiten beider Systeme, durchaus auch Unterschiede bei der Abstimmung, die dann zu beachten sind.

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist zuzustimmen, da auch der Wohnungseigentümer, der mit seiner Beitragspflicht im Rückstand ist, einen geschützten Kernbereich der Wohnungseigentümergemeinschaft mit gestalten kann und muss, die für sein weiteres Eigentum, und er ist nach wie vor Eigentümer der Wohnung, wesentlich sein können.