Stichwort: Mietwohnraumrecht

I. Sachverhalt

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits sind Nachzahlungen aus den Nebenkostenabrechnungen der Klägerin streitig, wobei sich die Frage stellt ob die Beklagten fristgerecht Einwendungen erhoben haben.

II. Entscheidung

Der Mieter muss innerhalb der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB konkrete Mängel in Bezug auf die materielle Richtigkeit der Abrechnungen erheben, d.h. er muss konkret vortragen, welche Fehler, zum Beispiel Rechenfehler, Verstöße gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz, falscher Umlageschlüssel oder fehlende Umlagefähigkeit einzelner Positionen in der Abrechnung vorhanden sind. Ein Mieter genügt seiner Darlegungslast nicht, so das LG Karlsruhe in seinem Urteil vom 30.03.2012 –  S 506/11, wenn er sich lediglich auf allgemeine Bedenken beschränkt und pauschal beanstandet, dass die in den Abrechnungen enthaltenen Heizungs- und Warmwasserabrechnungen nicht nachvollziehbar seien oder dass insoweit gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen worden sei.

Allein die Behauptung des Mieters, dass er erst nach Ablauf der Jahresfrist von einem möglichen Fehler der Betriebskostenabrechnung Kenntnis erhalten habe, führt nicht zum Wegfall der Einwendungsfrist. Dies widerspräche dem nach der Gesetzesbegründung angestrebten Ziel der Rechtssicherheit, in absehbarer Zeit nach einer Betriebskostenabrechnung Klarheit über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche zu erhalten.

III. Praxistipp

Pauschale Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung genügen eben nicht, sondern der Mieter hat innerhalb der Zwölf-Monats-Frist des § 556 Abs. 3 S. 5 BGB konkret vorzutragen, welche Einwendungen er gegen die Abrechnung vorträgt. Ansonsten können nach dieser Frist keine Beanstandungen mehr erhoben werden.