Nur der konkrete Sachmangel der Mietsache muss dargelegt werden

I. Sachverhalt In einem Mietrechtsstreit hat ein Mieter minderungsrelevante Mängel vorgetragen, Fotografien vorgelegt und Beweis angeboten. Amts- und Landgericht als Berufungsinstanz haben keinen Beweis erhoben, weil allenfalls eine unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache vorliege und anhand des Vortrags des Mieters nicht hinreichend erkennbar sei, dass und welche Gebrauchsbeeinträchtigung vom vermeintlichen Mangel ausgehe. Die Berufung [...]