Es ist grundsätzlich möglich, den Mieter durch eine Individualvereinbarung weit gehend zu Reparaturen und Instandsetzungsarbeiten, auch an „Dach und Fach“ zu verpflichten. Die Verpflichtung zur Instandhaltungs-und Instandsetzungspflichten und auch die Durchführung der Schönheitsreparaturen sind formularmäßig nur unter eingeschränkten Voraussetzungen der Mieter aufzuerlegen.

Nach der Rechtsprechung sind Beschränkungen der Höhe nach nur bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsklauseln betreffend gemeinschaftlicher Flächen notwendig.  Instandhaltungs- und Instandsetzungsklauseln betreffend die innerhalb des Mietobjekts befindlichen Einrichtungen können als auch formularmäßig ohne Kostenbegrenzung vereinbart werden, wenn sich die Einrichtungen zu Beginn des Mietverhältnisses in einem ordnungsgemäßen Zustand befanden.

Die Übertragung der Erhaltungslast gemeinschaftlich genutzter Flächen ist allenfalls wirksam, wenn sie einen bestimmten, zumutbaren Rahmen beinhalten, also eine Kostenbegrenzung der Höhe nach, vorsehen. Die Grenze wird bei maximal 10 % der Jahresmitte gesehen, üblich sind auch nur 8 %.