Entscheidend ist der Rechtsfolgewille der Parteien bei Abschluss des Vertrages. Gemäß § 147 BGB ist der einem Anwesenden gemachte Antrag sofort anzunehmen.

 

Gemäß § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Wann die Rücksendung einer Annahmeerklärung spätesten erfolgen muss, richtet sich nach dem Einzelfall, so hat das Kammergericht Berlin, dass 2 bis 3 Wochen für ausreichend angesehen, KG R Berlin 2007, 720ff. Für den zeitlichen Abstand zwischen der Unterschrift A und der Unterschrift B können im Einzelfall bis zu drei Wochen liegen.

 

Die Schriftform ist eingehalten, wenn der Vertrag im Übrigen schriftformkonform ist und wenn der Vertrag gelebt wird. Der Zeitabstand spielt daher hier keine Rolle. A muss nicht nochmal unterschreiben, alles andere wäre Frömmelei und ist daher überflüssig.