Jahrelang hat der GWE Wirtschaftsinformationsdienst GmbH – die Betreiberin der Gewerbeauskunft-Zentrale – Formulare versandt, die aufgrund ihrer Aufmachung bei vielen angeschriebenen Gewerbetreibenden und Freiberuflern dazu geführt haben, dass diese das Formular unterschrieben und damit Kosten ausgelöst haben, die als nicht gerechtfertigt empfunden worden sind und die man nur dann bemerkte, wenn man das zweiseitige Schreiben bis zum Ende gelesen hat.

I.            Entscheidung

1.    Stoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 14.02.2012 – Az.: I-20 U 100/11, die Berufung gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 15. April 2011 zurückgewiesen und festgestellt, dass die von ihr versandten Schreiben dem bloßen Angebotscharakter verschleierten und gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 3, § 5 Abs. 1 UWG. Denn letztendlich käme es im Schreiben nur darauf an, das sich Gewerbetreibende und Freiberufler gegen Entgelt erst einmal in das Internet-Branchenverzeichnis www.gewerbeauskunft-zentrale.de eintragen lassen.

2.    Benutzung irrführender Begriffe

Das Gericht hat insbesondere festgestellt, dass die ganze Aufmachung des Formulars auf eine amtliche Tätigkeit hindeutet, was durch die verwendeten Begriffe „Erfassung gewerblicher Einträge“, „Fristsetzung“, „Gebühren“ dokumentiert wird. Die Anwendung dieser Begriffe führt zu irrtümlichen Vorstellungen der angeschriebenen Gewerbetreibenden und Freiberufler. Die Irreführung ist zu bejahen, weil das Formularschreiben geradezu darauf abziele einen Teil der Angesprochenen zu täuschen. Ein solches Verhalten sei schließlich auch jenseits des Tatbestands der Irreführung eine Unlauterkeit nach der allgemeinen Vorschrift des § 3 Abs. 1 UWG.

3.    Aufmachung erzeugt falschen Eindruck

Durch die Aufmachung wird auch der tatsächlich für zwei Jahre zu zahlende Preis von 956,40 € verschleiert, was eine wettbewerbswidrige Irreführung bedeute. Da der Preis für die festgelegte Vertragslaufzeit fehle, liege zugleich ein Verstoß gegen § 4 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vor, was eine wettbewerbswidrige Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift ausmache, die dazu bestimmt sei, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Als Preisangabe ist der Text zudem unvollständig. Der nicht hoch erscheinende Monatsbetrag schafft Raum für Fehlvorstellungen über die Höhe der Gesamtbelastung im Falle einer Bestellung. Es wird nicht deutlich, dass mit einer Bestellung ein Entgelt von 956,40 € zuzüglich Umsatzsteuer geschuldet wird, denn die Bestellung läuft auf zwei Jahre. Die Laufzeit des Vertrags ist bei dieser einzigen Preisangabe des Schreibens selbst nicht mitgeteilt.

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist endgültig.

II.           Praxistipp

Zunächst sind derartige Erfassungsbögen nicht auszufüllen und sollte es trotzdem geschehen sein, so sind die anschließenden Rechnungen zurückzuweisen. Die bereits unterschriebenen Verträge sind mit dem Hinweis auf das Urteil zu kündigen, denn auch die bereits abgeschlossenen Verträge verstoßen gegen den unlauteren Wettbewerb und weitere Rechnungen sind zurückzuweisen. Mittlerweile liegen auch Schreiben von einem Inkasso-Unternehmen vor, das mit der GWG Wirtschaftsinformation GmbH eng zusammenarbeitet und versucht, abgetretene Forderungen einzutreiben. Auch diese Schreiben sind zurückzuweisen.