Ist eine Garageneinfahrt in einem allgemein schlechten Zustand und ist das dem Mieter auch seit Jahren bekannt, muss er sich aufgrund des Gesamteindrucks der Bodenbeschaffenheit der Garageneinfahrt darauf einstellen, dass insbesondere die versandeten und unebenen Stellen vorsichtiger betreten werden müssen und muss den Versandungen ausweichen.

Den Vermieter trifft dahingehend keine Verkehrssicherungspflicht, die Kosten für einen aus den Versandungen resultierenden Sturz hat ausschließlich der Mieter zu tragen.

AG Coesfeld, Urteil vom 13.01.2016 – 11 C 169/15 = IMR Heft 5, 2016 S. 187.

BGB § 241 Abs. 2, § 253 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 535, 823 Abs. 1

Problem/ Sachverhalt

Das Urteil konkretisiert den Umfang der Verkehrssicherungspflicht zwischen Mieter und Vermieter beim Zugang zu einer Garageneinfahrt, die dem Mieter seit Jahren bekannt ist und die unebene und versandete Stellen aufweist, so dass der Mieterdiesen Stellen hätte ausweichen können. Der Mieter macht nach einem Sturz Schmerzensgeld, vorprozessuale Anwaltskosten und die Feststellung geltend, alle weiteren Kosten zu ersetzen, die sich aus dem Sturz ergeben und nicht von dem Sozialversicherungsträger oder Dritten getragen werden.

Entscheidung

Die Klage hat keinen Erfolg.

Das AG Coesfeld ist sachlich zuständig, § 23 Nr. 2a GVG, da es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum handelt.

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus der Verletzung einer Verkehrssicherungs-pflicht geltend. Es sind keine Ansprüche aus den §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m § 253 Abs. 2 BGB  oder aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB gegeben. Der Vermieter hat keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er ist er verkehrssicherungspflichtig

für die Garagenzufahrt. Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht bemisst sich nach den Sicherheitserwartungen der jeweiligen Verkehrsteilnehmer. Der Verkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Vorkehrungen die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (OLG Hamm, NJW-RR 2013, 802, 803). Der Siche-

rungspflichtige muss aber nicht für alle denkbaren Schadenseintritts Vorkehrungen treffen, denn eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist praktisch nicht möglich. Es müssen daher nur dann Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, wenn eine Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist oder diese sich auf die Gefahreneinlage nicht einstellen können (OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256). Für die Beurteilung, ob eine Gefahrenlage vorliegt und welche Vorsorgemaßnahmen getroffen werden müssen, ist auf die Erwartungshaltung der Verkehrsteilnehmer abzustellen. Der Gesamteindruck, den eine Verkehrsfläche den Verkehrsteilnehmern bietet und aus dem diese ihre Erwartungseinhaltung herleiten, ist mit einzubeziehen (OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256).

Praxishinweis

Der Sturz ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos und der Kläger kannte die Gefahrenstellen seit Jahren. Der Verkehrsteilnehmer hat sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und diese so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten (BGH,BeckRS 1979, 30398103).