I.              Sachverhalt:

Im zugrunde liegenden Streitfall schlossen Vermieter und Mieter einer Wohnung vor Gericht einen Räumungsvergleich. Danach war der Mieter verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 30. Juni 2012 zu räumen. Als er dies nicht tat, stellte der Vermieter die Stromzufuhr zur Wohnung ab.

II.            Entscheidung

Für den Vermieter bleiben auch während der Zeit der Vorenthaltung der Mietwohnung gewisse Mindestverpflichtungen bestehen, er muss die Stromversorgung wieder herstellen, so das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 24.07.2012, Az.: 473 C 16960/12. 

Gibt ein Mieter das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, berechtigt das den Vermieter nicht, die Stromversorgung zu unterbinden. Es bestehen auch für den Zeitraum der Vorenthaltung des Mietobjekts gewisse Mindestpflichten für den Vermieter. Dazu gehört die Bereitstellung der grundlegenden Versorgungsstandards. Begründet hat das Gericht die Entscheidung  mit der Argumentation, dass die Einstellung der Versorgungsleistungen vor der endgültigen Räumung des Mieters bei beendetem Mietverhältnisses eine Besitzstörung darstellt, deren Beseitigung der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen könne. Gebe der Mieter das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht heraus, so blieben für den Vermieter während der Zeit der Vorenthaltung gewisse Mindestverpflichtungen bestehen. Hierzu gehöre auch die Pflicht, die nach heutigen Lebensverhältnissen grundlegenden Versorgungsstandards jedenfalls für eine angemessene Zeit nach Vertragsbeendigung aufrechtzuerhalten. Die Stromversorgung gehöre zu diesem grundlegenden Versorgungsstandards.

III.           Praxistipp

Der Mieter hat bis zur endgültigen Räumung einen Anspruch auf Wiederherstellung der Stromversorgung.