Ein inzwischen pensionierter Feuerwehrbeamter kann keine Ausgleichsansprüche wegen unionsrechtswidrig geleisteter Mehrarbeit durchsetzen, wenn diesbezüglich Verjährung eingetreten ist und der Stadt keine unzulässige Rechtsausübung vorzuwerfen ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart am 24.01.2012 – 6 K 348/13 -, juris, entschieden.

I. Sachverhalt

Der Kläger leistete als Feuerwehrmann in der Zeit vom 1999 bis 2005 regelmäßig Dienst in einem Umfang von 56 Wochenstunden. Mit Ablauf des Jahres 2005 trat er in den Ruhestand. Im September 2012 beantragte er, ihm Ausgleich für seine über 48 Wochenstunden hinausgehende geleistete Arbeitszeit zu gewähren. Mit Bescheid vom 04.10.2012 lehnte der Arbeitgeber dies ab. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob der Kläger Klage.

II. Entscheidung

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar habe die Stadt mit der regelmäßigen Heranziehung des Klägers zu 56 Wochenstunden Dienst gegen Art. 6 lit. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstoßen, wonach die wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf. Für diese unionsrechtswidrig geleistete „Zuvielarbeit“ stehe dem Kläger aber weder ein beamtenrechtlicher noch ein unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, da diese Ansprüche nach Ablauf der Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt seien und die vom Kläger geltend gemachte Hemmung der Verjährung nicht eingetreten sei.

Die Verjährungseinrede ist nicht unzulässig ausgeübt worden. Der Kläger könne der von der Stadt erhobenen Einrede der Verjährung nicht entgegenhalten, die Stadt habe ihn durch ihr Verhalten, wenn auch unabsichtlich, veranlasst, von Maßnahmen zur Verhinderung des Verjährungseintritts abzusehen, sog. Einwand unzulässiger Rechtsausübung. Insbesondere könne er sich anders als andere Betroffene nicht auf Arbeitszeitvereinbarungen berufen, in denen ausdrücklich erwähnt wurde, dass ein rückwirkender Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach der Rechtsprechung nicht bestehe, da diese zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden seien, zu dem der Kläger bereits im Ruhestand war.

III. Praxistipp

Nicht nur Feuerwehrleute, sondern auch andere Arbeitnehmer, haben zum darauf zu achten, was sie unterschrieben haben und können sich nicht nachher darauf berufen sie hätten Mehrarbeit geleistet.