Kleine und mittlere Unternehmen werden seit einiger Zeit von der „Gewerbeauskunft-Zentrale“ mit Sitz in Düsseldorf angeschrieben, die eng angelegt sind an Behördenschreiben, sowohl farblich, als auch von der Aufmachung und die angeblich der Erfassung gewerblicher Einträge dienen sollen.

 

Mit der Überschrift „Gewerbeauskunft—Zentrale – Erfassung gewerblicher Einträge-„wird der Eindruck vermittelt, der Angeschriebenen sei zur Ausfüllung verpflichtet und einige Daten sind bereits ausgefüllt. Nur bei sorgfältigen hinsehen erkennt man, dass es sich um ein Angebot für einen Basiseintrag handelt und dass der Preis dieses Eintrages € 39,85 pro Monat beträgt. Erst bei weiterem,  genauerem Hinsehen erkennt man,, dass die Unterzeichnung und Ausfüllung des Schreibens sowie die Rücksendung dazu führt, dass man einen Vertrag abgeschlossen hat mit einer Laufzeit von zwei Jahren, so dass dann bald auch eine Rechnung erscheint, die mit der Mehrwertsteuer insgesamt € 569,06 beträgt.

 

Kündigt man dann diesen Vertrag umgehend, so erhält man alsbald ein neues Schreiben, mit der „netten und entgegenkommenden“  Aufforderung nur 40 % dieses Betrages seien kulanter weise zu bezahlen und den Hinweis, man bleibe im Portal eingetragen, was man eigentlich gar nicht will, denn sonst bräuchte man nicht zu kündigen.

 

Diesem Schreiben würde dann ein Urteil des Amtsgerichts Köln vom 06.06.2011, Az.: 114 C 128/11 beigefügt, um deutlich zu machen, dass in einem derartigen Fall sowieso keine Chance hätte im Wege eines Gerichtsverfahren sein Recht zu erhalten.

 

Zunächst einmal gilt dieses Urteil nur in dem konkreten Fall, so dass man die Nerven behalten muss.

 

Verschwiegen wird, dass das Amtsgericht Köln nur diesen Fall entschieden hat und dass dieses Verfahren keinerlei Auswirkung auf andere Fälle, andere Richter und andere Gerichte hat.

 

Das Landgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 15. 04.2011, Az.: 38 O 148/10, einem Kläger Recht gegeben, der sich als Verein gegen derartige Praktiken wendet. Das Landgericht hat sein Urteil sich vor allen Dingen, ganz im Gegensatz zu dem Urteil des Amtsgerichts Köln, darauf gestützt, dass der Kläger gegen die Beklagte „Gewerbeauskunft-Zentrale“ Rechts aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat.

 

Begründet wird dies vor allen Dingen damit, dass die Werbung mit einem Monatspreis eine Irreführung ist, denn es wird ein zweijähriger Vertrag abgeschlossen. Es ist eben kein vernünftiger Grund ersichtlich, dass eine regelmäßige monatliche Bezahlung für eine einmalige Eintragung notwendig ist. Normal wäre für eine einmalige Zahlung eine einmalige Rechnung und nicht eine periodisch wiederkehrende, die dann doch zu einer Rechnung über 24 Monate führt.

„Der im Vorhinein feststehende Betrag wird nicht in klarer und verständlicher Form genannt, stattdessen ein auf monatlicher Basis und damit wesentlich niedriger ausfallender Preis“, so das Gericht wörtlich in seiner Urteilsbegründung.

Das Gericht geht dann auch auf die Aufmachung des Ausgangsschreibens ein und setzt sich auch mit der Frage auseinander, wie ein normaler durchschnittlicher Leser dieses Schreiben verstehen würde. Es kommt dann zu der Feststellung, dass der Eindruck eines amtlichen Schreibens durchaus entstehen kann, so dass eine nicht unerhebliche Gefahr auftritt, dass man unterschreibt, ohne sich mit dem gesamten Text dieses Schreibens auseinander zusetzen.

Man kann deshalb den Betroffenen nur raten sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen und gelassen die Klage abzuwarten, um dann den Argumenten des Landgerichts Düsseldorf die Bezahlung abzuwehren.