Stichwort: Wohneigentumsrecht

I. Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall sah § 46 Abs. 3 Hamburgische Bauordnung die Pflicht vor, Rauchwarnmelder in Wohnungen einzubauen. In Sachsen-Anhalt ergibt sich diese Pflicht aus § 47 Abs. 4 S. 1 der Landesbauordnung (BauO LSA) und die Pflicht zum Einbau besteht seit dem 21. Dezember 2009. Die Wohneigentümergemeinschaft beschloss im April 2010 die Installation solcher Melder in sämtlichen Wohnungen der Anlage. Ein Wohneigentümer war damit nicht einverstanden und klagte gegen den Beschluss.

II. Entscheidung

Sieht eine öffentlich-rechtliche Vorschrift den Einbau von Rauchmeldern in den Wohnungen vor, so kann die Wohnungseigentümergemeinschaft den Einbau mehrheitlich beschließen, dies hat der Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2013 – V ZR 238/11 – entschieden.

Die Öffentlich-rechtliche Einbaupflicht begründet Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Entscheidungskompetenz ergibt  sich aus § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG, wonach gemeinschaftsbezogene Pflichten von der Wohnungseigentümergemeinschaft wahrgenommen werden. Um eine solche Pflicht habe es sich bei der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Einbau von Rauchwarnmeldern gehandelt (LG Hamburg, Urt. v. 02.03.2011 – 318 S 193/10). Gegen die Entscheidung legte der Wohnungseigentümer Revision ein, die im Urteil des Bundesgerichtshof nunmehr abgewiesen worden ist.

III. Praxistipp

Die gesetzlichen Vorgaben aus § 47 Abs. 4 Satz 1 BauO LSA führt dazu, dass in Wohnungen, insbesondere in den Schlafräumen und Kinderzimmer sowie Fluren, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, mindestens einen Rauchwarnmelder haben müssen. Wichtig ist, dass bestehende Wohnungen diese bis zum 31.12.2015 entsprechend auszustatten sind, § 47 Abs. 4 Satz 4 BauO LSA, so dass spätestens ab diesem Termin eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn die Nachrüstung nicht erfolgt ist.