Der Vermieter eines Hauses mit zwei Wohnungen kann unter den erleichterten Voraussetzungen des § 573a BGB kündigen, wenn er das Haus selbst bewohnt und in diesem Haus nicht mehr als zwei Wohnungen vorhanden sind. Konkret sind dies viele Häuser, die mit einer Einliegerwohnung aus steuerlichen Gründen gebaut worden sind.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. 11.2010 – Az.: VIII ZR  90/10 entschieden, dass dieses Vermieterprivileg auch dann gilt, wenn eine dritte Wohnung vom Vermieter als Versorgungsräume für die eigene Wohnung genutzt wird. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass entscheidend ist, dass zwei Wohnungen bewohnt werden und nicht dass drei Wohnungen vorhanden sind. Allein durch den bloßen Umstand, dass die mögliche dritte Wohnung den Wohnbereich des Vermieters erweitert, wird die Zahl der Wohnungen in dem Haus nicht erweitert.

Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof aber allerdings die Fragestellung, ob dies gilt für den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages oder für den Zeitpunkt der Kündigung des Mietvertrages mit dem anderen Mieter.