Der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt hat am Mittwoch, den 10.12.2014 ein neues Kommunales Abgabengesetz (KAG) beschlossen, das zurückgeht auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 2013 und dass der Landtag umsetzen muss.

Die Ungültigkeit von Satzungen, sei es aus formellen oder aus inhaltlichen Gründen, ist ein altes Streitthema des Verwaltungsrechtes und hat in den vergangenen Jahren immer wieder zu Problemen geführt. In der Rechtsprechung war allerdings weitgehend anerkannt, dass nichtige Satzungen, die mit einem Fehler behaftet sind, durch neu erlassene Satzungen mit heilender Wirkung ersetzt werden konnten. Die Rechtsprechung ging immer davon aus, dass dies keine echte Rückwirkung sei, so das nicht in einen Sachverhalt eingegriffen wird, der bereits abschließend geregelt worden ist. Im Ergebnis dieser Rechtsprechung entstand die jeweilige Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der jeweils rechtswirksamen Beitragssatzung, so dass die Eigentümer von Grundstücken noch Jahre später „zur Kasse gebeten“ werden konnten.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr in seinem Beschluss vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –  festgestellt, dass derartige Beiträge nicht zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage für den Grundstückseigentümer festzustellen sind.  Der Landesgesetzgeber hat daher einen Ausgleich zwischen den Erwartungen der Bürger auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung und dem berechtigten öffentlichen Interesse an einem finanziellen Betrag, für den durch den Anschluss erlangten Vorteil, herzustellen. Der Landtag des Landes Sachsen-Anhalt hat daher einen § 13b S. 1 KAG beschlossen, der vorsieht, dass die Abgabenerhebung unabhängig von dem Entstehen einer Abgabenpflicht mit Ablauf des 10. Kalenderjahres ausgeschlossen ist. Allerdings hat er in § 13b S. 2 KAG für die Verbände die Möglichkeit eingeführt, dass diese noch bis zum 31.12.2015 die Beiträge erheben können, sodass mit dieser Übergangsfrist die Einnahmen aus Altfällen noch erhoben werden können.

Diese neue Regelung wirkt sich insbesondere in den Landkreisen des Landes Sachsen-Anhalt aus, da die beiden Städte Magdeburg und Halle (Saale) keine Beiträge erhoben haben, sondern ihr Kanalnetz über Gebühren finanziert haben. Man kann den Hausbesitzer in den Landkreisen und der Stadt Dessau-Roßlau nur empfehlen, zunächst einmal Widerspruch gegen einen Bescheid einzulegen, da er aus formellen oder materiellen Gründen rechtswidrig sein könnte. Jeder Bescheid müsste daher untersucht werden, ob die Satzung rechtmäßig zustande gekommen ist oder nicht, da die Beitragserhebung auch in Zukunft davon abhängig sein wird, dass die Satzung rechtmäßig zustande gekommen ist. Formelle Fehler sind insbesondere die Nichtbeachtung von Fristen und Formvorschriften, während materielle Fehler sich aus der Grund und der Höhe des Beitrages im konkreten Einzelfall ergeben könnten.

Man kann den Grundstückseigentümern, die einen entsprechenden Bescheid erhalten, nur raten, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, um den Widerspruchsbescheid überprüfen zu lassen, wobei die Höhe der anwaltlichen Kosten abhängig ist von der Höhe des jeweiligen Gebührenbescheides. Die genauen Gebühren des Rechtsanwaltes ergeben sich dann aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.