Im vorliegenden Fall hatte sich eine Mieterin gegen ein Urteil des Landgerichts Zwickau gewandt, mit dem sie verpflichtet worden war, ihr Ladenlokal im Einkaufscenter »Die Kolonnaden« in Plauen zu räumen, in dem sie ausschließlich Textilien der Marke »Thor Steinar« verkauft. Die Mieterin muss wegen der Vertragsverletzung das Ladenlokal räumen.

 

I. Entscheidungsgründe

Wenn eine Mietinteressentin beabsichtigt ausschließlich die Marke „Thor Steinar“ im angemieteten Ladenlokal zu verkaufen, so ist sie verpflichtet, dies dem Vermieter vor Vertragsschluss mitzuteilen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden in seinem Beschluss vom 27.07.2012, Az.: 5 U 68/12 entschieden.

Nach Ansicht des Senats war die klagende Vermieterin berechtigt den Mietvertrag fristlos zu kündigen, weil die beklagte Mieterin eine ihr obliegende vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt hätte. Die Beklagte hätte die Vermieterin vor Vertragsschluss darüber aufklären müssen, welchen Stellenwert die Textilien der Marke »Thor Steinar« im Ladenlokal einnehmen sollten, da ihr deren Bedenken betreffend den Verkauf von Textilien dieser Marke bekannt waren. Es hätte der Beklagten daher oblegen, die Klägerin auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass im Ladengeschäft Textilien der Marke »Thor Steinar« nicht nur unter einer Vielzahl von angebotenen Marken sondern ausschließlich angeboten werden würden, so auch BGH, Urteil v. 11.08.2010 – XII ZR 123/09 -.

 

II. Praxistipp

Das Urteil liegt auf der Linie der anderen Urteile, die bereits vom Kammergericht Berlin, aber auch vom Landgericht Magdeburg zu dieser Problematik entschieden wurden. Der Vermieter hat einen Anspruch auf eine vorvertragliche Auskunftspflicht und die wird man auch auf andere Verkaufsgegenstände erweitern müssen, und nicht nur auf die Marke „Thor Steinar“.