Zahlung von Erhöhungsbeträgen keine Voraussetzung für fristlose Kündigung durch den Vermieter
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Die Grundmiete betrug zunächst € 331,91 zuzüglich € 56,55 Betriebskostenvorauszahlungen und € 26,53 Vorauszahlungen für die Heiz- und Warmwasserkosten. Letztere wurden in den folgenden Jahren mehrfach erhöht. Ab November 2003 zahlte die Klägerin die Erhöhungsbeträge und Teile der Grundmiete nicht. Die Beklagten kündigten [...]