Seit 1. Mai 2011 – Arbeitnehmerfreizügigkeit in fast ganz Osteuropa

Staatsangehörige neuer EU-Mitgliedstaaten genießen nicht sofort die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit im EU-Binnenmarkt. Alte Mitgliedstaaten konnten Übergangsbestimmungen einführen, um den Arbeitsmarktzugang aus den Beitrittsländern zu beschränken. Deutschland hatte hiervon Gebrauch gemacht. Aufgrund der Übergangsbestimmungen, die in den Beitrittsverträgen geregelt sind, war die Beschäftigung der Staatsangehörigen von Ungarn, Polen, Tschechien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland und Litauen bis 30.4.2011 [...]