Verfahrensstandschaft des Verwalters bei der Beitreibung von Forderungen nicht mehr notwendig
Verfahrensstandschaft des Verwalters bei der Beitreibung von Forderungen nicht mehr notwendig Bis zur Reform des Wohneigentums im Jahr 2007 war die Rechtsfähigkeit des Wohneigentumsverbandes nicht gegeben, so dass der Verwalter im eigenen Namen Forderungen der Wohneigentümergemeinschaft für diese geltend machen konnte. Dies dient auch dazu, die Forderung unabhängig vom Wechsel der Eigentümer für die [...]