Unterschriften unter dem Mietvertrag zu verschiedenen Zeiten
Entscheidend ist der Rechtsfolgewille der Parteien bei Abschluss des Vertrages. Gemäß § 147 BGB ist der einem Anwesenden gemachte Antrag sofort anzunehmen. Gemäß § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. [...]