Die Anpassung von Vorauszahlungen setzt eine formell und inhaltlich korrekte Abrechnung voraus

Gemäß § 560 Abs. 4 BGB können sowohl der Vermieter wie auch der Mieter nach einer Betriebskostenabrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe vornehmen. Dabei ist die letzte Betriebskostenabrechnung Grundlage für eine Anpassung der Vorauszahlungen. Berücksichtigt werden dürfen aber bereits eingetretene oder noch eintretende Umstände, von denen die im laufenden [...]