Vorgesehen ist ein Anstieg der Regelsätze für die Empfänger von Hartz-IV-Leistungen um 2,26 %. Alleinstehende bekommen ab Januar 2013 382 Euro monatlich und somit acht Euro mehr monatlichen Regelsatz als bisher.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) eingeführte Regelbedarfsermittlung im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) beinhaltet auch einen neuen Fortschreibungsmechanismus. Die Regelsätze sind an die Entwicklung von Preisen und Nettolöhnen gekoppelt.

Nach § 28a Absatz 1 SGB XII ist in Jahren, für die keine Neuermittlung von Regelbedarfen nach § 28 SGB XII erfolgt, eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen durch die oben bezeichnete Verordnung vorzunehmen. Die Ermächtigung für den Erlass der Verordnung ist in § 40 SGB XII enthalten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt die Veränderungsrate des Mischindexes und verkündet die Beiträge der fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen.

 

Da das SGB XII das Referenzsystem für die Leistungshöhe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist, wirkt sich die Fortschreibung unmittelbar auch auf die Regelbedarfe im SGB II aus (§ 20 Absatz 5 SGB II).