Stichwort: Wohneigentumsrecht

I. Sachverhalt

In dem zugrunde liegenden Fall erfolgt der Zutritt zu den einzelnen Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage über Laubengänge, die von dem Treppenhaus aus zugänglich sind. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, dass die an den Laubengängen gelegenen Wohnungseingangstüren der einzelnen Einheiten auf bestimmte Weise zu gestalten seien. Festgelegt wurde unter anderem, dass sie aus Holz in der Farbe «mahagonihell» gefertigt sein und einen Glasscheibeneinsatz genau festgelegter Größe in «drahtornamentweiß» enthalten müssten. Die Klägerin hält diesen Beschluss für nichtig. Sie meint, die Wohnungseingangstür gehöre zu ihrem Sondereigentum. Jedenfalls dürfe sie über die farbliche Gestaltung der Innenseite ihrer Tür selbst entscheiden.

II. Entscheidung

Der Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2013 – V ZR 212/12, hat entschieden, dass Wohnungseingangstüren nicht im Sondereigentum des jeweiligen Wohnungseigentümers stehen, sondern zwingend Teil des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer sind. Das gilt selbst dann, wenn die Teilungserklärung die Tür dem Sondereigentum zuordnet Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2013, Az.: V ZR 212/12.

III. Praxistipp

Die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und dem gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer ist im Einzelfall immer wieder schwierig und der Bundesgerichtshof hat sich zu Fenstern, Heizungsanlagen bereits geäußert, so dass dieses Urteil in die gleiche Richtung geht, wie die er bereits entschiedenen.