Mit der Einführung der §§ 18 b und 18c AufenthG und weiterer Vorschriften zum 01.08.2012 setzt die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 2009/50 EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung in nationales Recht um. Das neue Gesetz sieht auch darauf ab, die Möglichkeiten zur Beschäftigungsaufnahmen von ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen nach dem Studienabschluss und den dauerhaften Zuzug von hochqualifizierten Fachkräften aus Nicht EU-Ländern zu erleichtern.

Die Richtlinie betrifft Regelungsbereiche des Aufenthaltsrechtes; sie berührt schwerpunktmäßig allerdings auch Fragen des Aufenthaltsrechtes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und begleitende Vorschriften zum Daueraufenthalt und auch zum Familiennachzug. Auf Dauer wird hier die europäische Gemeinschaft, und damit auch das nationale Recht, noch flexibler sein müssen und sich dem Standard der klassischen Einwanderungsländer annähern müssen.

Mit der geplanten Änderung ergibt sich auch ein Anpassungsbedarf bei der anschließenden Beschäftigung von ausländischen Absolventen deutscher Hochschulen und damit den hinderungsfreien Zugang dieser Personengruppe zum deutschen Arbeitsmarkt. Die Richtlinie zielt deshalb darauf ab, einen gemeinsamen Aufenthaltstitel für hochqualifizierte Arbeitnehmer auf der Ebene der EU einzuführen, diese letztendlich attraktiv auszuschalten und so die Migrationsmöglichkeiten von hochqualifizierten Bewerbern für den Arbeitsmarkt zu erleichtern und zu fördern. Zu diesem Zweck wird ein neuer Aufenthaltstitel  „Blaue Karte EU“ eingeführt für Ausländer mit akademischem oder diesen gleichwertigen Qualifikationsniveau. Darüber hinaus erfordert die neue Richtlinie Begleit- und Folgeregelungen insbesondere in Bezug auf den Arbeitsmarktzugang, den Arbeitsplatzwechsel, die aufzunehmende Personengruppen und den Familiennachzug.

Für die Hochschulabsolventen bedeutet dies, dass sie einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang während der einjährigen Suchphase erhalten, so dass sie in der Lage sind, nach einer dem Studienabschluss angemessenen Beschäftigung zu suchen. Sie sind nun nicht mehr auf das Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit bei der Erteilung eines Aufenthaltstitel zur Ausübung einer dem Studienabschluss angemessenen Beschäftigung angewiesen.

Um den dauerhaften Zuzug von hochqualifizierten Arbeitnehmern nach Deutschland attraktiver zu gestalten, würde die Gehaltsschwelle in § 19 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG auf € 48.000.- abgesenkt. Mit diesem politisch gewollten vermehrten Zuzug von Personen, die hoch qualifiziert sind aus Drittstaaten, wird gleichzeitig das Signal in die Drittstaaten aus gesendet, dass der privilegierte Aufenthaltsstatus nur Ausländern zugute kommen soll, denen die dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt gelingt. Dafür sind nicht nur Änderungen im Aufenthaltsgesetz, sondern auch in der Beschäftigungsverordnung und der Beschäftigung Verfahrensverordnung notwendig.

Die europäische Gemeinschaft wird auf Dauer ihren hohen Beschäftigungsanteil und damit ihre wirtschaftliche Leistungskraft nur erhalten können, wenn es ihr gelingt, ähnlich wie die USA und Kanada, hochqualifizierten Arbeitnehmern ein dauerhaftes Arbeitsmarktangebot zu gewähren.