I.              Sachverhalt

Die Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Streitfalls sind türkische Staatsangehörige turkmenischer Abstammung. Sie fühlen sich einer in der Türkei lebenden turkmenischen Minderheit zugehörig, die eigenen Traditionen und der turkmenischen Sprache verbunden geblieben ist. An der Gebäudefassade ihrer Mietwohnung hatten die Beschwerdeführer – ohne die nach dem Mietvertrag erforderliche Zustimmung der Vermieterin – eine Parabolantenne angebracht. Mit dieser wollten sie ein nur über Satellit verfügbares Programm über die turkmenische Region sowie die dort lebenden Menschen empfangen, das ganztägig in türkischer und turkmenischer Sprache ausgestrahlt wird. Die Beschwerdeführer rügen Verletzung ihrer Informationsfreiheit durch Beseitigung der Parabolantenne

II.            Entscheidung

Die Installation einer Parabolantenne ist vom Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit umfasst, so das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 31.03.2013 – 1 BvR 1314/11 -. Das Bundesverfassungsgericht hat damit die Grundsätze bekräftigt, die in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Parabolantennen durch Mieter zu beachten sind. Die Zivilgerichte haben demnach eine fallbezogene Abwägung vorzunehmen, in die die Eigentümerinteressen des Vermieters an der – auch optisch – ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen einzustellen sind. Zu berücksichtigen ist auch das Interesse ausländischer Mieter am Empfang von Rundfunkprogrammen aus ihrer Heimat, einschließlich der besonderen Situation sprachlicher und kultureller Minderheiten.

III.           Praxistipp

Die „Untergerichte“ müssen einzelfallbezogen zwischen den Interessen des Vermieters an der Erhaltung des Wohnhauses und dem Informationsinteressen des Mieters abwägen, wobei das konkrete Informationsangebot der jeweiligen Kultur und Sprache mit zu berücksichtigen ist.  Je schwieriger die Informationsbereitstellung der fremden Kultur in Deutschland ist, je eher wird man dazu neigen müssen, dem Mieter den eigenständigen Empfang seiner Informationsmedien zu gestatten. Es kommt, wie so oft, auf den konkreten Einzelfall an.