Stichwort: Asyl- und Ausländerrecht

I. Sachverhalt

Ein afghanischer Asylbewerber sollte nach Ungarn abgeschoben werden.

II. Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 28.08.2013 – A 5 K 1406/13 – hat einem afghanischen Asylbewerber bis zur endgültigen Entscheidung im Klageverfahren vorläufig Schutz gegenüber seiner Abschiebung nach Ungarn gewährt, weil Ungarn ihn nach Durchführung eines ungarischen Asylverfahrens zwar nicht nach Afghanistan abschiebe, für ihn aber in Ungarn voraussichtlich keine menschenwürdige Existenzmöglichkeit bestehe.

Das Verwaltungsgericht erläuterte in seiner Entscheidung, dass nach den gegenwärtig vorliegenden Erkenntnismitteln mit einiger Wahrscheinlichkeit ernstlich zu befürchten sei, dass Asylbewerber in Ungarn unter den dortigen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen insbesondere auch mit Blick auf den bevorstehenden Winter nicht menschenwürdig existieren könnten. Es sei nämlich nicht ersichtlich, dass Ungarn insoweit seinen Verpflichtungen gemäß der Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum, Sozialhilfeleistungen, medizinischer Versorgung und Bildung) nachkomme, so dass auch ein Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung aus Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union naheliege. Der Asylbewerber habe dies anhand einer Reihe von Erkenntnismitteln belegt, während das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem im vorliegenden Verfahren nichts entgegen gehalten habe.

Einer Entkräftung der mit hoher Gewissheit bis vor kurzer Zeit gegebenen systemischen Mängel bedürfe es umso mehr, als die Zahl der Asylbewerber zuletzt in der Union insgesamt stark zugenommen habe und es deshalb naheliege, dass die in Ungarn mit Hilfe der Europäischen Union zuletzt erreichten Verbesserungen wegen Überlastung der vorhandenen Einrichtungen nicht mehr ausreichten.

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits die Abschiebung nach Griechenland untersagt und einzelne verwaltungsgerichtliche Entscheidungen liegen auch mittlerweile für das Verbot einer Abschiebung nach Italien vor. Mit Ungarn kommt nun ein weiteres Land hinzu, so dass die Umsetzung und Einhaltung der Dublin-II-Verordnung immer mehr durchlöchert wird.