In der alltäglichen Praxis treten immer mehr Fälle auf, bei denen die Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum entzogen wird. Die Betroffenen versuchen dann immer wieder gegenüber der Behörde zu argumentieren, dies sei das erste und einzige Mal gewesen, dass sie das Suchtmittel genommen hätten, so dass ihnen die Fahrerlaubnis nicht zu entziehen sei.

 

Die Behörde muss den mindesten zweimaligen Cannabiskonsum vollständig nachweisen, wenn sie die Fahrerlaubnis entziehen will.

 

Nach Nr. 9.2 der Anlage 04 der Fahrerlaubnisverordnung vom 17. Dezember 2010 (FeV) lässt die regelmäßige Einnahme von Cannabis die Fahreignung regelmäßig entfallen, während die gelegentliche Einnahme von Cannabis die Fahreignung nicht entfallen lässt, wenn also der Führerscheininhabern zwischen dem Konsum und dem Fahren trennt.

 

Von einer regelmäßigen Einnahme von Cannabis wird ausgegangen, wenn man diese Droge täglich oder nahezu täglich konsumiert. Von gelegentlicher Cannabiseinnahme wird ausgegangen, wer das Rauschmittel öfters als einmal, in voneinander unabhängigen, selbstständigen Konsumakten, die in einem hinreichenden Zusammenhang zueinander stehen, konsumiert wird.

 

Der Führerscheininhaber kann sich allerdings nur dann mit dem Argument, er hätte nur ein einziges Mal Cannabis konsumiert, gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wehren, wenn zwischen dem Konsum und der Blutentnahmen mehr als 6 Stunden vergangen sind und bei der Blutprobe festgestellt wird, dass er nicht einen Tetrahydrocannabinol-Gehalt (THC) von 1 ng pro Milliliter Serum hat.

 

Anders ausgedrückt, sind zwischen dem eingestandenen einmaligen Konsum und der Blutprobe mehr als 6 Stunden vergangen, muss es innerhalb der 6 Stunden vor der Blutentnahme zu einem zweiten Konsumakt gekommen sein, weil ein THC-Gehalt von mindestens 1 ng/ml Serum höchstens 6 h lang nachweisbar ist.

 

Allerdings kann auch der gelegentliche Konsum nach dem THC-COOH-Gehalt des Blutes festgestellt werden. Ein Zwischenprodukt auf dem Wege des THC durch den Körper, ist die rauschunwirksame THC-Carbonsäure (THC-COOH), die länger als 6 Stunden im Blut nachweisbar ist. Werte von mehr als 150 ng THC-COOH pro Milliliter Serum lassen den Schluss allerdings zu, dass in einem überschaubaren Zeitpunkt von dem Führerscheininhaber mehr als einmal Cannabis konsumiert wurde mit der Konsequenz, dass dann die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.

 

Ist der gelegentliche Konsum durch die Behörde nicht nachweisbar, ist nach der materiellen Beweislast zu entscheiden und es bleibt dabei, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums beweisen muss.

 

Allerdings hat die Behörde auch die Möglichkeit, dass bei einer festgestellten Cannabisfahrt dann begründete Bedenken gegen die Fahreignung vorliegen und die Behörde kann deshalb eine ärztliche Untersuchung des Drogenkonsumverhaltens anordnen, die 9-12 Monate dauern kann, so dass es dann vom Führerscheininhaber abhängig ist, ob er während dessen von den Drogen abstinent bleibt, so dass er seinen Führerschein behalten kann.