Verfahrensstandschaft des Verwalters bei der Beitreibung von Forderungen nicht mehr notwendig

 

Bis zur Reform des Wohneigentums im Jahr 2007 war die Rechtsfähigkeit des Wohneigentumsverbandes nicht gegeben, so dass der Verwalter im eigenen Namen Forderungen der Wohneigentümergemeinschaft für diese geltend machen konnte. Dies dient auch dazu, die Forderung unabhängig vom Wechsel der Eigentümer für die Wohneigentümergemeinschaft durchzusetzen und führte auch teilweise dazu keinen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Forderung zu beauftragen.

 

Mit der WEG-Reform hatte der Gesetzgeber die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft festgelegt, so dass der Verwalter nicht mehr die Prozessführungsbefugnis inne haben kann und die Wohneigentümergemeinschaft kann die Forderung selbst geltend machen, so dass der Verwalter jetzt nur noch als Organ dieser rechtsfähigen juristischen Person handelt.

 

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.01.2011 – V ZR 145/10 ist zuzustimmen, da sich die zwingend aus der Anerkennung der (Teil)-Rechtsfähigkeit der Wohneigentümergemeinschaft ergibt und es daher keine Notwendigkeit gibt, die Prozessstandschaft des Verwalters zuzulassen.

 

Dies liegt ganz auf der Linie der Vorstellungen des Gesetzgebers die Rechtsfähigkeit von juristischen Personen zu stärken, denn er hat bereits im Jahr 2001 die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gestärkt und hat diese Entwicklung auch konsequent bei der Wohneigentümergemeinschaft nachvollzogen.