Der Fahrer war Anfang November 2011 am frühen Abend in einer Verkehrskontrolle aufgefallen und erklärte sich mit der Entnahme einer Blutprobe einverstanden. Deren Auswertung ergab eine erhebliche THC-Konzentration. Bei seiner polizeilichen Vernehmung gab er an, in der vergangenen Nacht zwei Joints konsumiert zu haben. Aufgrund dieser Aussage gingen die Straßenverkehrsbehörde und das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen von mindestens zweifachem, und damit gelegentlichen, Konsum aus.

Der in der Blutprobe festgestellte THC-Wert ließ sich aufgrund der Zeitspanne, in welcher der Wirkstoff im Körper abgebaut wird, mit dem vom Antragsteller eingeräumten Konsum nämlich nicht erklären, sondern nur durch einen weiteren Konsum in der Zwischenzeit.

 

I. Entscheidung

Nimmt ein Autofahrer „gelegentlich“ Cannabis ein und trennt dabei nicht zwischen Konsum und Fahren, ist er gemäß Straßenverkehrsrecht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.06.2012, Az.:
9 L 592/12. Folglich ist ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Rechtsprechung geht von „gelegentlichem“ Konsum aus, wenn jemand jedenfalls zweimal Cannabisprodukte konsumiert hat. Rückschlüsse auf das Vorliegen dieser Voraussetzung, können aus der Konzentration des psychoaktiven Cannabis-Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC) und dessen Abbauprodukten in einer Blutprobe gezogen werden. Dies entschied nun das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Da der Antragsteller sein Fahrzeug unter erheblichem Cannabiseinfluss geführt hatte, ging das Gericht des Weiteren davon aus, dass er nicht zwischen Konsum und Fahren trennen könne. Die nachgewiesene THC-Konzentration spreche gerade gegen den Vortrag des Antragstellers, er habe zwischen seinem letzten Cannabis-Konsum und dem Fahrtantritt eine ausreichende Zeit verstreichen lassen.

Eine vorläufige Teilnahme am Straßenverkehr ist bis zur Klageentscheidung auch nicht gerechtfertigt.

Auch der Umstand, dass der Antragsteller zwischen der festgestellten Fahrt und derEntziehung der Fahrerlaubnis gut fünf Monate am Straßenverkehr teilgenommen habe ohne auffällig zu werden, rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf das besondere Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im Straßenverkehr nicht, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung über seine Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung, vorläufig am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Mehrfacher Cannabis-Konsum beeinträchtigt deshalb die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

 

II. Praxistipp

Leider gibt es keinen Praxistipp, das Fahren unter gelegentlichem Konsum beeinträchtig das Fahrverhalten im Straßenverkehr.