Im zugrunde liegenden Fall verkaufte die Klägerin ein Grundstück. Nachfolgend erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Rücktrittserklärung sendete sie mit Einschreibebrief der Beklagten zu. Diese verweigerte grundlos die Annahme des Schreibens. Ein weiterer Zustellungsversuch wurde nicht unternommen.

I.              Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 27.10.1982, Az.: V ZR 24/82,  dass sich der Empfänger aufgrund der zwischen Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen so behandeln lassen muss, als sei das Schreiben in seinem Machtbereich gelangt und somit zugegangen. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Empfänger grundlos ein Schreiben des Absenders zurückweist, obwohl die bestehenden Rechtsbeziehungen ein solches Schreiben nicht unwahrscheinlich machen (hier: Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehaltes). Zugegangen sei eine Willenserklärung dann, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne von ihr Kenntnis erlangen, BGHZ 67, 271.

Der Absender muss auch nicht im Rahmen des Zumutbaren und nach der Sachlage erforderlichen einen neuen Zustellungsversuch unternehmen. Denn mit ausdrücklicher und grundloser Annahmeverweigerung gibt der Empfänger seinerseits eine eindeutige und ernsthafte Erklärung ab. In diesem Fall ist es nicht ersichtlich warum über einen zweiten Versuch zu prüfen ist, ob der Empfänger auch im Wiederholungsfall an der Verweigerung festhält.

II.            Praxistipp

Briefe und andere Zusendungen muss man öffnen, auch wenn sie nicht gefallen.