I.              Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Leipzig hat in seinem Beschluss vom 19.03.2012, Az.: 1 K 1987/11, den vorläufigen Rechtsschutzantrag einer Gemeinde, mit dem diese sich gegen die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schweinemastanlage gewandt hatte, abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht u.a. aus, dass – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – die nach § 35 Abs. 1 BauGB notwendige ausreichende Erschließung des Vorhabens gesichert ist, da die vorhandene Gemeindeverbindungsstraße, an der das Baugrundstück der Beigeladenen liegt, den zu erwartenden Verkehr aufnehmen kann. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nicht vor, schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gehen vom Vorhaben nicht aus. Der Landkreis konnte sich zur Immissionsprognose auf die Windstatistiken der Wetterstation Leipzig-Schkeuditz des Deutschen Wetterdienstes stützen. Selbst wenn der Antragsgegner bei den notwendigen naturschutzrechtlichen Prüfungen methodische Fehler gemacht haben sollte, haben diese keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung, die in Rede stehenden geschützten Vogelarten (insbesondere Wiesen- und Rohrweihe) allenfalls in einzelnen Brutpaaren betroffen werden, sodass keine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Population zu befürchten ist. Auch mit den Argumenten, dass die Erneuerung der Gemeindeverbindungsstraße und eine Nachrüstung der Ortsfeuerwehr notwendig seien, konnte die Gemeinde nicht durchdringen. Denn nach dem Gutachten von Brandschutzsachverständigen und der Stellungnahme des Kreisbrandmeisters ist die Anschaffung neuer Technik nicht notwendig. Das Vorhaben führt zwar zu einer Verkürzung der Lebensdauer der Straße, diese ist aber nicht so erheblich, dass sie dem Vorhaben entgegensteht.