Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein iranischer Asylbewerber, war unter anderem als Teilnehmer am Hungerstreik im Würzburger Protestcamp sowie als Teilnehmer am Protestcamp iranischer Flüchtlinge in Regensburg in Erscheinung getreten.

I.                   Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in seinem Urteil vom 21.08.2012, Az.: RO 4 K 12.30081, die erhebliche Wahrscheinlichkeit für asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen durch den iranischen Staat verneint. Die Klage eines ehemals hungerstreikenden Asylbewerbers aus dem Iran bleibt daher ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts besteht für den Mann weder eine individuelle Verfolgungssituation im Iran, noch ist bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund einer exilpolitischen Tätigkeit des Klägers in Deutschland mit asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen durch den iranischen Staat zu rechnen.Eine Teilen Sie unser Wibestehende individuelle Verfolgungssituation ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht zu erkennen.

Für das Gericht war aus dem Vorbringen des Klägers eine für ihn vor seiner Ausreise aus dem Iran bestehende individuelle Verfolgungssituation nicht zu erkennen. Auch sah das Gericht die im Verfahren vorgetragene exilpolitische Tätigkeit des Klägers in Deutschland nicht als ausreichend an, um die Annahme zu begründen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen durch den iranischen Staat zu befürchten hat. Im Übrigen baut das Verhalten des Klägers nach Auffassung der Richter nicht auf einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung auf.

Ein in der Person des Klägers vorliegendes Abschiebungshindernis wurde mangels hinreichender exilpolitischer Exponierung vom Gericht ebenfalls nicht erkannt.

II.                Praxistipp

In den Iran wird nicht abgeschoben, allerdings macht dieses Urteil schon deutlich, dass asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen durch den iranischen Staat nicht von vornherein angenommen werden können, sondern von einem Asylbewerber konkret nachgewiesen werden müssen.