I.              Entscheidung

Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 11.10.2005, Az.: 9 U 134/04,  entschieden, dass eine Amtshaftung aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht nicht besteht. Rutscht jemand auf nassem Laub aus und verletzt sich dabei, so kommt eine Amtshaftung für den Reinigungspflichtigen nicht in Betracht. Teilen Sie unser WissDas Kammergericht entschied zu Gunsten des Landes Berlin. Eine Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bestand nicht.

Es mag zwar sein, dass wegen herabfallender Blätter der Gehweg an der Sturzstelle rutschig war. Dies stellte aber nach Auffassung des Kammergerichts keine besondere Gefahrenstelle dar. Fußgänger müssen stets damit rechnen, dass im Bereich von Laubbäumen beim Abfall von Blättern und hinzukommenden Regenwasser Gehwege stets eine gewisse Rutschgefahr aufweisen. Eine jeden Unfall ausschließende Verkehrssicherung ist nicht möglich. Der Verkehrssicherungspflichtige hat nur solche Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen der Allgemeinheit im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren möglichst abzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1984 – VI ZR 218/83 = NJW 1985, 1076). Den vorgenannten Erfordernissen war das Land Berlin nachgekommen. Das Kammergericht führte weiter aus, dass sechs Tage vor dem Unfall der Gehweg gereinigt wurde. Dass bis zum Unfall erneut Laub von den Bäumen herabfiel, war jahreszeitlich bedingt und verpflichtete das Land Berlin nicht dazu, außerplanmäßige Reinigungseinsätze zu veranlassen. Denn auch wenn nur einen Tag vorher oder in den frühen Morgenstunden des Unfalltages der Gehweg vom Laub befreit worden wäre, wäre allein durch eine Windböe innerhalb von Minuten oder sogar Sekunden erneut feuchtes Laub in großem Umfang auf den jahreszeitlich bedingt ebenfalls regelmäßig feuchten bzw. glatten Gehweg herabgefallen, was zu einer Glättebildung und Rutschgefahr im Bereich der Unfallstelle geführt hätte.

II.            Praxistipp

Städte und Gemeinden sind daher nicht verpflichtet, herabfallende Blätter jeweils sofort zu entfernen, da dies den Rahmen des tatsächlich und wirtschaftlich Zumutbarem überspannen würde (vgl. OLG Nürnberg NVwZ 1994, 68).