Mit dem Urteil vom 25.07.2012, Az.: 7 KE 1/11 hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einer Polizeibeamtin eine Entschädigung wegen unzumutbarer Verzögerung eines von ihr angestrengten Klageverfahrens zugesprochen. Die Klägerin hatte gegen ihre Umsetzung in ein anderes Revierkommissariat geklagt. Das Verfahren dauerte mehr als zwei Jahre, bis zu einem Urteil gekommen ist.

Im Dezember 2011 trat das Gesetz zum Rechtsschutz bei überlangen Verfahren in Kraft. Der EGMR hatte zuvor mehrfach beanstandet, dass Rechtssuchenden in Deutschland kein Rechtsschutz gewährt würde, wenn von ihnen angestrengte Verfahren sich unangemessen lange hinzögen. Seit 3.12.2011 gibt es die Möglichkeit vor deutschen Gerichten Schadensersatz für eine überlange Verfahrensdauer zu erhalten.

Über den neuen Anspruch gegen den Staat, wenn das Verfahren unangemessen lange dauern, soll jeweils in der Gerichtsbarkeit entschieden werden, in der das verzögerte Verfahren geführt wurde. Geht es beispielsweise um eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer vor dem Sozialgericht, entscheidet das Landessozialgericht über die Entschädigung.

Dem Betroffenen wird die Möglichkeit gegeben, sich in zwei Stufen gegen überlange Gerichtsverfahren zu wehren, wenn Nachteile erlitten sind. Gemäß § 198 Abs. 2 S. 1 GVG einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet. Gemäß § 198 Abs. 2 S. 2 GVG  kann eine Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Abs. 4 ausreichend ist.

Zunächst muss gemäß § 198 Abs. 3 GVG eine Verzögerungsrüge erhoben werden.  Bedingung für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche ist dementsprechend, dass der Betroffene zuvor das Gericht, das nach seiner Ansicht zu langsam arbeitet, mit einer Rüge auf die Verzögerung hingewiesen hat. Das sollte helfen, das überlange Verfahren von vornherein zu vermeiden. Die Richter erhalten durch die Verzögerungsrüge die Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen. Das bedeutet: Man kann einem Verfahren nicht einfach seinen langen Lauf lassen und später eine Entschädigung fordern.

Wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögert, können Betroffene auf der zweiten Stufe eine Entschädigungsklage erheben. Im Anschluss an eine Verzögerungsrüge kann frühestens nach sechs Monaten Klage beim Entschädigungsgericht eingelegt werden (§ 198 Abs. 5 GVG) und der Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, der in der Regel 1.200,00 € pro Jahr zu langer Verfahrensdauer beträgt (§ 198 Abs. 2 S. 3 GVG).

Es gibt keine gesetzlich definierte Grenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer. Die Kriterien für die unangemessene Dauer richten sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§ 198 Abs. 1 S. 2 GVG). „Eine lediglich pauschalisierte zeitliche Würdigung der Dauer des Gesamtverfahrens reicht nicht aus; vielmehr muss eine konkrete Betrachtung einzelner Verfahrensabschnitte erfolgen. … Im Rahmen der Prüfung der Schwierigkeit des Falles (vom EGMR als „complexity of the case“ bezeichnet) sind sowohl rechtliche als auch tatsächliche Erschwernisse zu berücksichtigen, mithin etwa die Wichtigkeit und Sensibilität der zu beantwortenden rechtlichen Fragen und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Sorgfalt der gerichtlichen Prüfung und Untersuchung. Von Bedeutung sind der Umfang der gebotenen Anhörungen, das Ausmaß an erforderlicher Tatsachenaufklärung sowie das Erfordernis der Einholung von Sachverständigengutachten (EGMR, Entscheidung vom 25. September 2007, Nr. 71475/01, Rdnr. 172).“  (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012, Az.: 7 KE 1/11, zitiert nach juris).

Ein schuldhaftes Verhalten der zur Entscheidung berufenen Richter ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruches. Das Bestehen von Entschädigungsansprüchen gegen den Staat gem. § 198 GVG setzt kein individuelles schuldhaftes Fehlverhalten einzelner Richterinnen oder Richter voraus. Neben der neuen Entschädigung sind zusätzlich Amtshaftungsansprüche denkbar, wenn die Verzögerung auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung beruht.

Es ist in der Sozialgerichtsbarkeit zu beachten, dass gemäß § 183 S. 6 SGG das Verfahren gerichtskostenpflichtig ist.

Advokat Mariyana Marinova, LL.M.