Stichwort: Asyl-und Ausländerrecht

I. Sachverhalt

Ein türkischer Staatsbürger wurde von den tschechischen Behörden in Haft genommen und gegen diesen wurde eine Abschiebungsanordung vorgenommen, um ihn in die Türkei zurückzuführen. In einer zweiten Entscheidung haben dann die tschechischen Behörden den Asylbewerber inhaftiert, da die Vermutung bestand, dass er untertauchen würde, um der Abschiebung zu entgehen. Auch nach dem deutschen Recht besteht die Möglichkeit, dass Asylbewerber in Haft genommen werden, wenn der Asylantrag nur deshalb gestellt worden ist, um den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern und Zeit zu gewinnen. Der türkische Staatsbürger hatte dann einen Asylantrag gestellt, worauf dann die tschechischen Behörden die Dauer der Haft verlängert haben. Der Asylbewerber hat dann argumentiert, dass die Haft zu lange sei und die tschechischen Behörden verpflichtet seien ihn aus der Haft zu entlassen. Nach Ansicht der tschechischen Behörden würde dies aber nur dazu führen, dass er untertauchen würde, um seiner Abschiebung zu entgehen.

II. Entscheidung

Der Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 30.05.2013  – C-534/11 -, hat nunmehr entschieden, dass im Rahmen der Verhältnismäßigkeit in jeden konkreten Fall zu prüfen ist, ob die Haft des Asylbewerbers notwendig sei, falls der Antragsteller den Asylantrag nur stellt, um Zeit zu gewinnen und um damit die Rückführung in sein Heimatland zu verhindern. Der europäische Gerichtshof hat damit bestätigt, dass nach der europäischen Rückführungsrichtlinie eine Inhaftierung für einen Zeitraum von sechs Monaten zulässig ist, um die Abschiebung zu gewährleisten.