Das LG Coburg hat am 07.12.2010, Az.: 23 Ó 435/10,  entschieden, dass eine Wohnungskäuferin keinen Auskunftsanspruch über Baumängel an der verkauften Eigentumswohnung gegenüber dem Wohnungsverkäufer hat.

Die Klägerin hatte vom Beklagten eine Eigentumswohnung gekauft. Im Kaufvertrag war eine Haftung des Verkäufers wegen Sachmängeln ausgeschlossen worden. Der Verkäufer hatte jedoch versichert, dass ihm verborgene Mängel nicht bekannt seien. In der Vergangenheit waren an dem Gebäude, im dem sich die Eigentumswohnung befindet, bauliche Mängel aufgetreten. Der Verkäufer hatte insgesamt drei Gerichtsverfahren gegen die Dachdeckerfirma geführt. Danach wurden Mängel von der Dachdeckerfirma beseitigt und dies von einem Sachverständigen überprüft. Nachdem Feuchtigkeitsflecken in der verkauften Eigentumswohnung auftraten, meinte die Käuferin einen Anspruch auf Auskunft über Baumängel vom Verkäufer zu haben. Sie war der Ansicht, dass dem Verkäufer sehr wohl verborgene Mängel bekannt gewesen seien. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die im gerichtlichen Verfahren festgestellten Mängel wirklich beseitigt worden seien. Der Beklagte meinte, die Käuferin habe keinen Anspruch auf Auskunft. Hinsichtlich der Gerichtsverfahren mit dem Dachdecker könne sie in die Akten Einsicht nehmen und benötige daher keine Auskunft.

Das LG Coburg hat die Klage der Käuferin abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch der Käuferin auf Auskunft über Baumängel.

Selbst nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB – woraus sich ausnahmsweise ein Auskunftsanspruch ergeben könne – bestünde kein Anspruch. Zum einen könne ein vertraglicher Auskunftsanspruch nicht um seiner selbst willen begehrt werden. Es handele sich um einen Nebenanspruch, der beispielsweise den Inhalt eines feststehenden Hauptanspruchs – wie z.B. Schadenersatz – bestimmen solle. Im zu entscheidenden Fall war aber die Haftung für Baumängel ausgeschlossen.

Zudem hätte sich nach Auffassung des Gerichts die Klägerin durch Einsicht in die Gerichtsakten die gewünschten Informationen beschaffen können. Wenn man sich aus zugänglichen Quellen informieren könne, gebe es keinen vertraglichen Auskunftsanspruch.

Das Urteil macht deutlich, dass der Kauf einer Eigentumswohnung sehr sorgfältig dokumentiert werden sollte, insbesondere auch hinsichtlich Reparaturmaßnahmen, die an der Wohnung durchgeführt worden sind.