Stichwort: Verwaltungsrecht

I. Sachverhalt

Die Stadt Augsburg hat einen Betreiber eines Imbissstandes für Crêpes, Flammkuchen und Pizzen zu Unrecht nicht zum Christkindlesmarkt 2012 zugelassen. Für Angaben in seiner Bewerbung zu Kriterien wie Umweltfreundlichkeit oder Preisgestaltung hatte er nur wenige Bewertungspunkte erhalten. Seine Klage gegen die Ablehnung vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Im Hinblick auf künftige Bewerbungen begehrte er im Berufungsverfahren die gerichtliche Feststellung, dass die Ablehnung seines Zulassungsantrags für 2012 rechtswidrig gewesen sei.

II. Entscheidung

Der VGH München hat seiner Feststellungsklage entsprochen. Die Ablehnungsentscheidung der Stadt Augsburg beruhe unzulässig auf einer «Verwaltungsspekulation», wenn Konkurrenten anhand der Daten vergangener Jahre auch ohne aktuelle Angaben eine höhere Bewertung zugesprochen werde, VGH München, Urteil vom 11.11.2013, Az.: 4 B 13.1135.

Für das Gericht beruhte die Ablehnungsentscheidung der Stadt Augsburg auf einer ungenügenden tatsächlichen Grundlage. Das Vorgehen der Stadtverwaltung sei insoweit intransparent und nicht nachvollziehbar gewesen. Insbesondere dränge sich die Willkürlichkeit der Vergabe der Bewertungspunkte auf. Denn kaum eine der erfolgreichen Bewerbungen habe zu Kriterien wie Umweltfreundlichkeit oder Preisgestaltung Stellung bezogen, aber nahezu jede weitere Bewerbung sei höher als die des Klägers bewertet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Bewerbung, die ausdrücklich zu bestimmten Kriterien Stellung beziehe, schlechter gestellt werde als eine Bewerbung, die hierzu schweige.

Auch habe die Stadt mit dem Rückgriff auf das – in Bezug auf den künftigen Christkindlesmarkt weder verifizierte noch in den Akten dokumentierte – «Verwaltungswissen ihres Marktmeisters» in völlig intransparenter und weder für abgelehnte Bewerber noch für das Gericht nachvollziehbarer Weise lediglich eine «Verwaltungsspekulation» bewertet, rügten die Münchner Richter. Diese setze voraus, dass die Stände der bisher zugelassenen Bewerber auch in Zukunft dem Bisherigen entsprechen würden. Indem die Stadt sich mit ungenügenden Angaben der früher zugelassenen Standinhaber begnügt habe, habe sie auf die Schaffung einer ausreichenden und nachprüfbaren tatsächlichen Grundlage für ihre Auswahlentscheidung verzichtet. Angesichts des Umstandes, dass die Auswahlentscheidung in Grundrechte der abgelehnten Bewerber eingreife, und aufgrund der Rechtsschutzgarantie führe diese Vorgehensweise zur Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides.

III. Praxistipp

Die Verwaltung einer Gemeinde muss sich an ihre eigenen Auswahlkriterien halten und das System umsetzen, was sie vorher selbst entwickelt hat. Hält sie sich nicht an das eigene System ist die Auswahlentscheidung intransparent und verletzt den Antragsteller in seinem Recht auf Ausübung seines Berufes. Auch in Sachsen-Anhalt würden die Richter nicht anders entscheiden können.