Der Bundesgerichtshof hat in einer jüngeren Entscheidung vom 09.02.2011, Az.: VIII ZR  155/10, sich mit der Frage auseinandergesetzt, welche Begründung notwendig ist, um das berechtigte Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben darzustellen, § 573 Abs. 3 BGB.

Ausreichend ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, wenn der Vermieter deutlich macht, dass er die vorhandene Bausubstanz nicht für erhaltenswert hält und welche baulichen Maßnahmen er in Zukunft plant, um Veränderungen herbeizuführen. Im konkreten Fall handelt es sich um eine Bebauung aus den dreißiger Jahren des vorigen Jahrhunderts, die der Vermieter als Investor erworben hat, um sie umzugestalten. Eine Berechnung der wirtschaftlichen Rentabilität einer etwaigen Sanierung ist nicht notwendig, es genügt einfach, dass der Vermieter dem Mieter verdeutlicht welche Gründe vorliegen, um Klarheit über die Rechtsposition zu verschaffen und letztendlich den Mieter in die Lage zu versetzen rechtzeitig das erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen.

Der Bundesgerichtshof hält daher an seiner Rechtsprechung fest nicht übersteigerte Anforderungen an das Kündigungsschreiben zu stellen, sondern ausreichend ist, dass der Zweck der Kündigung dargestellt wird und die Kündigungsgründe deutlich hervortreten, damit der Mieter sich darauf einstellen kann.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes liegt auf der Linie, dass zwischen den berechtigten Interessen des Vermieters und den auch berechtigten Interessen des Mieters ein Ausgleich gefunden wird, der beiden Interessen gerecht wird. Ein Kündigungsschreiben muss daher dem Zweck deutlich machen, allerdings sind auch nicht zu hohe Anforderungen an das Kündigungsschreiben selbst zu stellen.