Stichwort: Wohnraummietrecht

I. Sachverhalt

Die Beklagte mietete durch schriftlichen Vertrag eine möblierte Ein-Raum-Wohnung im Hause der Kläger. Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis „aufgrund Ihres Verhaltens“, da der Vermieter mit einem Universalschlüssel in die Wohnung eingedrungen ist.

II. Entscheidung

Die bedenkenlose Benutzung eines Universalschlüssels durch den Vermieter stellt einen so massiven Eingriff in den auch vom Vermieter zu achtenden persönlichen Bereich dar, dass dem Mieter ein Verbleiben in der Wohnung bis zum vertragsmäßigen Ablauf des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann Das Mietverhältnis der Parteien ist durch die fristlose Kündigung der Beklagten wirksam beendet worden, AG Heidelberg, Urt. v. 06. November 1975 – 23 C 144/75 –, juris.

III. Praxistipp

Die bedenkenlose Benutzung eines Universalschlüssels durch den Vermieter stellt einen so massiven Eingriff in den auch vom Vermieter zu achtenden persönlichen Bereich dar, dass dem Mieter ein Verbleiben in der Wohnung bis zum vertragsmäßigen Ablauf des Mietverhältnisses nicht zuzumuten ist.

Liegt der Vorfall, der den Mieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, einen Monat zurück, ist das Recht zur Kündigung noch nicht verwirkt.