Stichwort: Feuerwehrrecht

Formularende

I. Sachverhalt

Der Fahrer eines Pkws hatte in der Silvesternacht 2012 einen Unfall verursacht, bei dem er selbst lebensgefährlich verletzt wurde. Er kam am Neujahrsmorgen in einer scharfen Rechtskurve von der Fahrbahn ab, durchfuhr zwei Gärten und prallte anschließend gegen eine Hauswand, die dadurch teilweise durchstoßen wurde.

Anschließend rückten mehrere Freiwilligen Feuerwehren aus, die dafür sorgen, dass der Kläger aus seinem Fahrzeug herausgeholt worden ist und er einem Notarzt übergeben werden konnte. In der Klinik wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,93 g/l festgestellt.

Die anderen Feuerwehrleute waren mit dem Ausleuchten und Absichern der in einer Kurve gelegenen Einsatzstelle befasst. Nach der Befreiung des Klägers halfen die Feuerwehrleute dem Bergungsunternehmen, den Pkw aus der Mauer Richtung Abschleppwagen zu schieben. Zudem waren sie an der zerstörten Hauswand damit befasst, die eingedrückten Wände von innen frei zu räumen, damit Balken und Drehsteifen angesetzt werden konnten.

Soweit ein Feuerwehreinsatz der Lebensrettung einer Person gilt, ist dieser nach dem Niedersächsischen und auch nach dem Sachsen-Anhaltischen Brandschutzgesetz und der einschlägigen Feuerwehrkostensatzung der entsprechenden Gemeinden unentgeltlich. Sind nach der Lebensrettung jedoch weitere Hilfeleistungen der Feuerwehr erforderlich, ist der Verursacher des Einsatzes insoweit zahlungspflichtig.

Die Klage richtete sich gegen einen Bescheid der Gemeinde mit der diese gegenüber dem Kläger die Kosten für den eineinhalbstündigen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr festsetzt hat, die sich nicht auf die unmittelbarer Unfallrettung bezog, sondern auf das Abstützen des teilweise zerstörten Hauses und die anderen Maßnahmen.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Lüneburg  – 6 A 78/12- ist in dem Verfahren gegen die Gemeinde der Einsatz, soweit er der Lebensrettung des Klägers galt, nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz und der einschlägigen Feuerwehrkostensatzung der Beklagten unentgeltlich. Anhand der vorgelegten Verwaltungsvorgänge, der Stellungnahmen der Beteiligten sowie der Aussagen des Ortbrandmeisters in der mündlichen Verhandlung konnte ermittelt werden, dass fünf Feuerwehrleute 15 Minuten mit der Lebensrettung des Klägers befasst waren. Folglich können die dafür veranschlagten Kosten, einschließlich der anteiligen Kosten des Löschgruppenfahrzeugs als Transportmittel nicht vom Kläger verlangt werden.

Von dem Zeitpunkt, als der Kläger mit dem Krankenwagen abtransportiert worden war, handelte es sich jedoch um einen nach den Niedersächsischen Brandschutzgesetz und der Feuerwehrkostensatzung kostenpflichtigen Einsatz, so dass der Kläger die verbleibenden Kosten zahlen muss.

III. Praxistipp

Nach dem Sachsen-Anhaltischen Brandschutzgesetz, §  22 Abs. 1 S. 1 BrSchG, ist der Einsatz der Feuerwehr bei Bränden und Notständen unentgeltlich. Dies gilt auch für die Hilfeleistung zur Rettung von Menschen aus Lebensgefahr. Für andere Einsätze können die Gemeinden Kostenansatz verlangen, so dass die Maßnahmen, die notwendig gewesen sind, um das Haus zu stabilisieren nicht mehr als Notstand angesehen werden kann, so dass die Gemeinden hierfür ihre Kosten geltend machen können.