Stichwort: Verbraucherrecht

I. Sachverhalt

Die Parteien stritten im konkreten Fall darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis oder ein Werkvertrag besteht. Der Kläger war für den Beklagten mit Unterbrechungen auf der Grundlage von zehn als Werkvertrag bezeichneten Verträgen tätig geworden. Im letzten Vertrag hatte er Bodendenkmäler in einem EDV-gestützten System zu erfassen und nachzuqualifizieren. Abhängig vom Standort der Ortsakten konnte die Tätigkeit nur in den Diensträumen erbracht werden. Einen Schlüssel zu diesen Dienststellen besaß der Kläger nicht. Er arbeitete regelmäßig von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr, über einen zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung wurde ihm der Zugang zu den Eingabemasken ermöglicht. Der Termin zur Fertigstellung der vereinbarten Leistungen wurde anhand der Zahl der im Arbeitsgebiet bekannten archäologischen Fundstellen kalkuliert und durch den Arbeitgeber festgelegt. Dem Kläger war gestattet, die Vergütung in Höhe von € 31.200.-  inkl. Mehrwertsteuer nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in Einzelbeträgen von € 5.200.- abzurechnen

II. Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht BAG bestätigte die Annahme eines Dienstvertrags und entschied, dass die tatsächliche Durchführung im Zweifel über Vorliegen eines Dienst- oder Werkvertrags entscheidet, BAG, Urteil vom 25.09.2013 – 10 AZR 282/12. Bereits die Gestaltung des «Werkvertrags» lasse erkennen, dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte Tätigkeit durch den Arbeitnehmer geschuldet wurde.

Welches Rechtsverhältnis vorliege, so das BAG, sei anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Bei einem Widerspruch von Vereinbarung und tatsächlicher Durchführung sei letztere maßgebend, Urteil vom 25.09.2013, Az.: 10 AZR 282/12.

III. Praxistipp

Bei Zweifelsfragen hinsichtlich der Abgrenzung des Dienstvertrages nach § 611 BGB und dem Werkvertrag nach § 631 BGB kommt es entscheidend darauf an, ob tatsächlich ein Dienst, dann Dienstvertrag, oder ein Erfolg, dann Werkvertrag, geschuldet wird. Es kommt daher nicht darauf an, was im Vertrag ausgeführt ist, sondern was tatsächlich von dem Arbeitnehmer geleistet wird.