Stichwort: Asyl- und Ausländerrecht

I. Sachverhalt

In dem konkreten Fall ging es um einen recht alltäglichen Fall einer Leistungsempfängerin, die lediglich eine aufenthaltsrechtliche Duldung besitzt und über keine Pass- oder Passersatzpapiere verfügt. Trotz entsprechender Aufforderung der zuständigen Ausländerbehörde hatte sie sich rund drei Jahre geweigert, im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Beschaffung solcher Papiere mitzuwirken. Ihre Leistungen, die sie zuletzt i.H.v. € 354.- Euro monatlich zum Lebensunterhalt zzgl. € 130,50 monatlich für die Unterkunftskosten in einer Gemeinschaftsunterkunft erhielt, wurden um monatlich € 40,90 abgesenkt. Diese Leistungsabsenkung beanstandete die Leistungsempfängerin im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens.

II. Entscheidung

Das LSG Hamburg hält die verhaltensbedingte Anspruchseinschränkung nach § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für verfassungskonform. Nach § 1a Nr. 2 AsylbLG erhalten aufenthaltsrechtlich nur geduldete bzw. vollziehbar ausreisepflichtige Personen und ihre Familienangehörige Leistungen nach dem AsylbLG nur in dem nach den Umständen unabweisbar gebotenen Umfang, wenn bei ihnen aufenthaltsbeendende Maßnahme aus Gründen nicht vollzogen werden können, die sie selbst zu vertreten haben.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts sei die Leistungsabsenkung nicht zu beanstanden. Entscheidend sei, dass die durch die Regelung erfolgte Leistungsabsenkung an ein Verhalten des Leistungsempfängers anknüpfe. Es gehe bei der Norm, wie in allen vergleichbaren Sanktionsnormen darum, dass der Zustand der Hilfebedürftigkeit auf einem Verhalten des Leistungsempfängers beruhe und die zumutbare Möglichkeit bestehe, durch eine Verhaltensänderung die Notwendigkeit der Leistungserbringung zu vermeiden. Unter diesem Gesichtspunkt seien verhaltensbedingte Leistungsabsenkungen als Ausprägung des Sozialstaatsprinzipes zu verstehen und im Fürsorgerecht grundsätzlich zulässig. Allerdings müsse streng geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsabsenkung gegeben seien und es müsse sorgfältig darauf geachtet werden, dass das Maß des Unerlässlichen gewahrt bleibe.

III. Praxistipp

Die Mitwirkungspflichten des Ausländers, die sich aus den §§ 48, 49 AufenthG und insbesondere aus § 82 AufenthG ergeben, führen oft dazu, dass die Ausländerbehörden zur Identitätsfeststellung die Sozialhilfe kürzen, da dies das einzige Mittel ist, um den Ausländer zur verpflichten seine Identität offen zu legen. Nach wie vor glauben viele Ausländer, dass ohne das Vorliegen eines Reisepasses sie nicht ausgewiesen werden können, was die Ausländerbehörden dadurch umgehen, dass sie die Staatsangehörigkeit mittels einer Vorführung bei der entsprechenden Botschaft feststellen lassen. Die Ausstellung eines entsprechenden Papieres des Heimatlandes, eines „laissée-passée“ erlaubt dann den heimatlichen Grenzübertritt, so dass dann der Ausländer mit einer Grenzübergangsbescheinigung aus Deutschland abgeschoben werden kann. Auf die Feststellung der Identität mangels eines Reisepasses kommt es daher für die Abschiebung nicht an, wenn klar ist, aus welchem Staat der Ausländer kommt.