Der Bundesgerichtshof hat sich jüngst in seinem Urteil vom 17.11.2010 –Az. VIII ZR 112/10 – mit der Frage auseinandergesetzt, ob auch nicht oder nicht mehr geeichte Messgeräte in der Lage sind, die Verbrauchswerte für Wasser richtig zu erfassen, die dann wiederum Grundlage einer Betriebskostenabrechnung gegenüber dem Mieter werden.

In der Literatur wird zum Teil durchaus die Meinung vertreten, dass nicht oder nicht mehr geeichte Messinstrumente nicht geeignet sind, den tatsächlichen Verbrauch der Wasserkosten festzustellen, sodass der Vermieter seine Rechnung nicht durchsetzen kann. Der Mieter hat nach dieser Ansicht die Möglichkeit die Rechnung zurückzuweisen.

Eine andere Ansicht geht allerdings davon aus, dass selbst bei einem Ablaufen der Eichfrist für den Wasserzähler die Möglichkeit der Abrechnung weiterhin besteht, wenn es dem Vermieter gelingt, durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass der Zähler den tatsächlichen Wasserverbrauch erfasst hat, so dass der Vermieter die Rechnung noch stellen kann.

Eine dritte Ansicht ging bisher davon aus, dass auch nicht mehr geeichte Messgeräte durchaus noch zu verwenden sind, wenn sie das richtige Messen gewährleisten. Konkret bedeutete dies, dass der Zweck des Instrumentes auch dann erfüllt war, wenn die verbrauchten Werte richtig waren, obwohl das Gerät nicht mehr voll funktionsfähig war, weil die Zeit zur Kontrolle für das Messinstrument überschritten war.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass die letzte Argumentation die richtige ist, denn nach seiner Ansicht komme es allein auf die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung an und dies kann dann der zuständige Richter letztendlich in freier Beweiswürdigung feststellen. Letztendlich ist es deshalb völlig unerheblich, wie der Vermieter zu dem Verbrauchsergebnis kommt, so dass eine tatsächliche Vermutung ausreichend ist, den konkreten Verbrauch darzustellen. Der Mieter hat natürlich seinerseits das Recht, dies anzuzweifeln, allerdings muss er dann dafür den Beweis erbringen, dass die Abrechnung falsch ist.

Die Ansicht des Bundesgerichtshofs ist zutreffend, denn in den vielen konkreten Abrechnungsfällen erscheint diese Lösung interessensgerecht, um einerseits dem Vermieter nicht auf den Kosten des Wasserverbrauchers mit dem bloßen Argument, das Messinstrument sei jetzt nicht mehr geeicht, sitzen zu lassen. Der Mieter kann andererseits dies als Anknüpfungspunkt für eine Erschütterung der Wasserabrechnung verwenden.