Die Vorschriften für das Wohnraummieteverhältnis sind nur eingeschränkt auf Studenten-oder Jugendwohnheime anzuwenden, § 549 Abs. 3 BGB. Das Tatbestandsmerkmal „Studentenwohnheim“ ist allerdings einschränkend auszulegen, so das LG Heidelberg in seiner Entscheidung vom 25.02.2011, Az.: 5 S 87/10.

Ob die Eigenschaft als Studentenwohnheim dadurch verloren geht, dass den Bewohnern nach Beendigung ihres Studiums der weitere Verbleib gestattet wird oder auch andere Nicht-Studenten dort wohnen ist ebenso wenig geklärt wie die Frage, ob die Plätze nach dem Rotationsprinzip vergeben werden müssen.

Vorliegend möglicherweise erfüllt sind die Ausschlusskriterien der Gewinnerzielungsabsicht bzw. fehlenden Fremdnützigkeit und der fehlenden Rotation. Gerade diese erscheinen aber nicht unproblematisch. Offen ist etwa, inwieweit es auf tatsächliche Gewinnerzielung ankommt oder ob entsprechende Absicht genügt, ob Einnahmen für Investitionen zurückgelegt werden dürfen und auf welche Zeitabschnitte abzustellen ist. Die bloße Belegungsdauer lässt ebenfalls keine sichere Aussage zu.

Die Kammer hält für das Vorliegen eines Studentenwohnheims im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB für notwendig, aber auch ausreichend, wenn Wohnraum in hierfür bestimmten und geeigneten Gebäuden an Studenten auf der Grundlage eines institutionalisierten sozialen Förderkonzepts vermietet wird, nach dem die Wohnungsnot der Studenten gerade dadurch gelindert werden soll, dass ein planmäßiger zügiger Bewohnerwechsel eine möglichst gleichmäßige Versorgung der Studentenschaft mit Wohnheimplätzen verwirklicht. Dieses Förderkonzept muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Rechtsnormen (z.B. § 2 Abs. 2 Studentenwerksgesetz in Verbindung mit der jeweiligen Satzung des Studentenwerks), entsprechender Selbstbindung (Stiftungs- oder Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag) oder doch einer konstanten tatsächlichen Übung ergeben. Das fehlt beim Wohnheim des Klägers.