Der Vermieter ist durchaus berechtigt bei Nichtzahlung des vereinbarten Hausgeldes dem Mieter einer Eigentumswohnung, der mit dem Versorgungsträger direkt einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen hat, die Leitungen zu unterbrechen, um sein Zurückbehaltungsrecht durchzusetzen, dass der Mieter die Versorgung mit Strom dem Vermieter bezahlt.

Das Amtsgericht Bremen kam in seiner Entscheidung vom 06.12.2010 – 16 C 424/10 zu der Ansicht, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft, als Vermieter, gegenüber dem säumigen Mieter kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zusteht. Begründet wurde dies damit, dass der Strombezug nicht über die Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt sei und  der Mieter direkt einen Vertrag mit dem Stromlieferer abgeschlossen hat. Aufgrund dieser Tatsache, sei das Zurückbehaltungsrecht nicht gerechtfertigt und die Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher die Stromzufuhr nicht unterbrechen.

Diese Problematik wird natürlich zwischen Vermietern und Mietern unterschiedlich gesehen, aber das Amtsgericht Bremen hat sicher übersehen, dass die Leitungen über die der Strom dem Mieter zur Verfügung gestellt worden ist nach wie vor im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft steht.

Der Entscheidung des Amtsgerichtes Bremen ist deshalb nicht zuzustimmen, denn das Gericht verkennt, dass der Mieter seinerseits seine Rechte nur vom Vermieter ableiten kann und ihm die Rechte an den Leitungen nicht zustehen, so dass der Vermieter von seinen Zurückbehaltungsrechtgebrauch machen kann und damit ein Druckmittel hat, dass der Mieter seine Rechnung bezahlt.