Stichwort: Privates Baurecht

I. Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen vorsätzlich zweckwidriger Verwendung von Baugeldern auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte war Geschäftsführerin einer GmbH. Beim zuständigen Amtsgericht ging ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH ein. Als Subunternehmer der GmbH erbrachte der Kläger diverse Werkleistungen.

II. Entscheidung

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlich zweckwidriger Verwendung von Baugeld, welches sie für das Bauvorhaben erhalten hat, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 3 BauFordSiG, OLG Jena, Urteil vom 18.04.2012 – 7 U 762/11. Gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG ist der Empfänger von Baugeld verpflichtet, dieses zur Befriedigung der Forderungen der an der Herstellung des Baus Beteiligten zu verwenden. Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BauFordSiG sind Baugeld solche Geldbeträge, die der Empfänger von einem Dritten für eine im Zusammenhang mit der Herstellung des Baues oder Umbaus stehende Leistung, die der Empfänger dem Dritten versprochen hat, erhalten hat, wenn an dieser Leistung ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrages beteiligt war.

Die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Verwendung des Baugeldes obliegt dem Empfänger, § 1 Abs. 4 BauFordSiG.

III. Praxistipp

Die Entscheidungsträger in den jeweiligen Gremien der Bauunternehmer können persönlich in Anspruch genommen werden, so dass gerade für kleinere Handwerker und Bauunternehmer als Subunternehmer die Chance besteht, ihren Werklohn zu erhalten.