Im Berliner Wissenschaftsverlag (BVW) ist der Praxiskommentar von Rechtsanwalt Sts a.D. Ulrich Koehler, Fachanwalt für Migrations- und Verwaltungsrecht, zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem erschienen. Dieser Kommentar mit seinen 780 Seiten stellt die veröffentlichte Rechtsprechung, vor allem der deutschen Verwaltungsgerichte dar und macht deutlich an welchen Leitlinien sich die zahlreichen Entscheidungen orientieren. Die obergerichtliche Rechtsprechung hat nur gelegentlich grundsätzliche Entscheidungen getroffen, da gegen die Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nur eine Instanz gegeben ist, § 80 AsylG. Die Kommentierung wendet sich an die verschiedenen Teilnehmer des Asylverfahrens und bietet eine praktische Unterstützung an. Der Schwerpunkt der Kommentierung liegt auf den 49 Artikeln der Dublin III-VO, die vor allem während der Flüchtlingskrise im Sommer und Herbst 2015 der interessierten Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Es handelt sich um eine europäische Verordnung, Art. 288 Abs. 2 AEUV, die von dem Grundsatz ausgeht, dass ein Mitgliedstaat für einen Asylbewerber und für ein Asylverfahren zuständig ist, unter den Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention und dem New Yorker Protokoll , die von allen Staaten, die dieser Verordnung unterliegen, oder sie anwenden, ratifiziert worden ist.

 

Die Dublin III-Verordnung, die von Rechtsanwalt Ulrich Koehler, dem in Magdeburg /Sachsen-Anhalt im Asyl- und Ausländerrecht tätigen Fachanwalt für Migrations- und Verwaltungsrecht, kommentiert worden ist, geht zurück auf das Dublin Übereinkommen und die Dublin II-Verordnung, so dass schon seit geraumer Zeit in Europa versucht wird, die Asylpolitik gemeinsam zu regeln, da die Prüfung des Schutzes in einem Mitgliedstaat der Dublin III-VO vor Verfolgung eines Asylsuchenden ausreichend ist, um seinem Ziel gerecht zu werden. Das gesamte Dublin-Regelwerk ist daher geprägt von dem europäischen Geist der Menschenrechte und der Humanität, auf den sich die 28 Staaten der Europäischen Union und die vier assoziierten Staaten, Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz, festgelegt haben. Es ist Teil des gemeinsamen Wertekanons in Europa.

 

Während des massenhaften Einströmens von Flüchtlingen im Sommer bis zum Winter 2015 / 2016 wurde das Europäische Asylzuständigkeitssystem (GEAS), dass neben der Dublin III-Verordnung auch eine Durchführungsverordnung beinhaltet und die Eurodac-Verordnung zur Registrierung der Schutzsuchenden, sowie die Vorschriften für das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EAS0), mitumfasst, schon für überholt erklärt. Die Europäische Kommission hat mittlerweile im Mai 2016 mit dem Entwurf der Dublin IV-Verordnung reagiert, um die Schwachstellen, die das System während der Flüchtlingskrise zeigte, abzubauen und um die Effizienz dieses Verteilungssystems zu gewährleisten. Der Vorschlag der Europäischen Kommission ist die Antwort auf den Versuch, die Asylpolitik wieder zu nationalisieren, wie sie vorallendingen von national ausgerichteten Parteien in Europa gefordert wird. Das Europäische Parlament hat in seiner Sitzung am 16.11.2017 seine Position zur Aufnahme der Verhandlungen mit dem Europäischen Rat festgelegt.  Es wird eine längere Zeit dauern bis sich die europäischen Gremien auf eine Weiterentwicklung des europäischen Asylzuständigkeitssystems geeinigt haben. Zwischen der Dublin II-Vorgängerverordnung und der Dublin III-VO lagen zehn Jahre.

 

Mit dieser Kommentierung des Praktikers wird zum ersten Mal in Deutschland der Versuch unternommen, die vorhandene, veröffentlichte Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland zu strukturieren und zu systematisieren, ohne ganz aus dem Blick zu verlieren, dass auch unsere beiden deutschsprachigen Nachbarländer, Österreich und die Schweiz, gerichtliche Entscheidungen haben, die durchaus Einfluss mittlerweile auf unsere Rechtsprechung haben. Die Einheit der Rechtsprechung wird durch den Europäischen Gerichtshof gewährleistet, so dass dieser Praxiskommentar auch deutlich macht, welchen Einfluss die europäische Rechtsprechung auf die nationalen Verwaltungsgerichte und die Asyl-und Ausländerverwaltungen hat. An der Öffentlichkeit ist es weitgehend vorbeigegangen, dass die Europäischen Union, gestützt auf die europäischen Verträge, immer mehr Aufgaben in dem Bereich der Außenbeziehungen übernommen hat, die sich nicht nur auf den Asyl- und Ausländerbereich, sondern auch auf die konsularischen Beziehungen zu anderen Staaten auswirkt. Die Europäische Union hat sich in diesem Bereich zu einem effizienten Dienstleister für ihre Mitgliedstaaten entwickelt.

 

Mitkommentiert wurden die Erwägungsgründe der Dublin III-VO, aber auch der Durchführungsverordnung, um zum einen den Prozess der Entstehung der Verordnung deutlich zu machen, aber auch, um neben den materiellen Begründungen die Zusammenhänge darzustellen und einzuordnen. Die Erwägungsgründe machen darüber hinaus deutlich, dass die Einführung eines solches Gesetzes viele Akteure benötigt, so dass dies ein Beitrag dazu ist, die europäische Gesetzgebung transparent darzustellen und die Vorurteile abzubauen, die viele Menschen immer noch oder schon wieder gegen eine europäische Gesetzgebung haben.

 

Für den Autor dieses Kommentars geht es in erster Line darum, den beteiligten Akteuren in diesem Rechtsgebiet eine Handreichung zu geben, die es ihnen ermöglicht, die tägliche Arbeit zu erleichtern. Die Kommentierung hat den Stand von Januar 2018.