1.Die erforderliche Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung gem. § 558b BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung.

2.Eine ausdrückliche Zustimmung des Mieters liegt somit erst vor, wenn er eine Willenserklärung gegenüber dem Vermieter abgibt, wonach er einer Änderung der Miete auf die neue verlangte Miete zustimmt.

3.Die Klagefrist für eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist eine Ausschlussfrist; eine Wiedereinsetzung nach Versäumung der Klagefrist ist nicht mehr möglich.

4.Auf die Klagefrist des § 558b Abs. 2 S. 2 BGB ist die Vorschrift des § 167 ZPO anwendbar.

AG Brandenburg, Beschluss vom 02.10.2017 – 31 C 88/17
BGB § 558b, ZPO § 167

Problem/Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Kosten. Der Mieter war mit seiner Zustimmung zu einem begründeten Mieterhöhungsver-langen in Verzug. Die Zustimmung zur Mieterhöhung erfolgte nach Klageer-hebung, aber noch vor der Zustellung, die der Vermieter daraufhin zurücknimmt.

Entscheidung

Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor der Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenom-men, so bestimmt sich die Kostentra-gungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, auch dann, wenn die Klage zuvor noch nicht zugestellt wurde, § 269 Abs. 3 S. 3, 2 HS ZPO. Die erforder-liche Zustimmung nach § 558b BGB ist eine empfangsbedürftige Willenserklä-rung, die zugehen muss. Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Der Verzug tritt nach Ablauf des zweiten Kalendermonats ein, § 558b BGB. Eine nochmalige Mahnung ist entbehrlich, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der Anspruch auf Zustimmung wird mit Ablauf der Überlegungsfrist fällig. Die Klagefrist beträgt dann drei Monate, § 558b Abs. 2 S. 2 BGB. Eine Wiederein-setzung nach Versäumung der Klagefrist ist nicht mehr möglich. Diese Frist wird durch eine Klageerhebung vor Ablauf der Frist gewahrt, LG Wuppertal, Urteil vom 27.04.2017, Az.: 9 S 237/16. Die Wirkung der Zustellung tritt bereits mit Klage-einreichung ein, wenn die Zustellung der Klage demnächst erfolgt, § 167 ZPO. Die Zustimmung erfolgte als sich die Beklagte in Verzug befand und die Klägerin ihre Klage auch nicht mehr hätte fristgerecht erheben können, § 558b Abs. 2 BGB. Aus dem Verzug ergibt sich die Kostenlast, § 296 Abs. 3 Satz 3 ZPO, BGH, Beschluss vom 28.04.2009, Az.: VIII ZB 7/08.

Praxishinweis

Wäre die Beklagte dem Verlangen auf Zustimmung zur Mieterhöhung fristge-recht nachgekommen, wäre es nicht zur Einreichung der Klage gekommen. Die Ver-anlassung zur Klageerhebung führt zur Kostentragungspflicht, § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO.