Schönheitsreparaturen sind eigentlich Sache des Vermieters, denn er hat die Mietsache während des Mietvertrages in dem vertragsmäßigen Zustand zu halten, § 535 Abs. 1 S. Z BGB. Allerdings zeigt die Praxis, dass dies in dem konkreten Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt werden und es stellt sich daher die Frage, ob Klauseln wie „fachgerechte Durchführung von Schönheitsreparaturen“ im konkreten Fall zu verstehen sind, wenn der Mieter diese Klausel in einen vorformulierten Formularvertrag unterbeschrieben hat.

Der Bundesgerichtshof hat das Überwälzen der Schönheitsreparaturen auf den Mieter für rechtmäßig anerkannt, allerdings findet dies seine Grenzen in den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn diese von den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweichen und damit als unangemessen und letztendlich unwirksam anzusehen sind.

Ob nun eine allgemeine Geschäftsbedingung im Einzelfall zulässig ist, hängt von ihrem konkreten Inhalt ab und dies ist durch die juristische Auslegung zu ermitteln. Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff BGB, sind gemäß ihrem objektiven Inhalt und ihren typischen Sinn einheitlich auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreisen verstanden werden, wobei es letztendlich auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartner des Verwender dieser Klausel ankommt. Abgestellt wird daher auf das, was ein durchschnittlicher Vertragspartner darunter verstehen könnte.

Die Klausel „fachgerecht durchführen zu lassen“ könnte dann dazu die führen, dass man davon ausgeht, die Schönheitsreparaturen müssten von einem Fachbetrieb durchgeführt werden. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 307 Abs. 1, S.1 BGB, der Inhaltskontrolle, dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Der Gesetzgeber hat dann im Abs. 2 des § 307 aufgeführt, was nach seiner Ansicht eine unangemessene Benachteiligung ist und ausgeführt, dass dies immer dann vorliegt, wenn eine Regelung vorliegt, die mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Der für das Mietrecht zuständige achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, NJW 2010,2877, hat nun die oben genannte Klausel als unwirksam angesehen, denn der Mieter wird unangemessen benachteiligt, wenn ihm die Möglichkeit genommen wird, durch eine kostensparende Eigenleistung die Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Konkret bedeutet dies, dass trotz dieser Klausel der Mieter die Schönheitsreparaturen auch selbst durchführen kann, allerdings müssen sie fachgerecht sein. Der Mieter spart dadurch Geld und kann die Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchführen.